Berichtigung des Grundbuchs Zustimmungserfordernis nach § 22 II GBO

Oktober 8, 2018

Berichtigung des Grundbuchs Zustimmungserfordernis nach § 22 II GBO

OLG München 34 Wx 117/15

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einführung
  2. Tenor der Entscheidung
  3. Sachverhalt
    • I. Darstellung der Beteiligten
    • II. Bisherige Eintragungen im Grundbuch
    • III. Gerichtsurteile und Anträge
    • IV. Stellungnahmen und Schriftsätze der Beteiligten
  4. Zwischenverfügung des Grundbuchamts
    • I. Erster Hinweis des Grundbuchamts
    • II. Zweite Zwischenverfügung des Grundbuchamts
  5. Beschwerde des Beteiligten zu 1
  6. Rechtslage und rechtliche Erwägungen
    • I. Auslegung des Berichtigungsantrags
    • II. Berichtigung durch Berichtigungsbewilligung
    • III. Unrichtigkeitsnachweis und Erbschein
    • IV. Zustimmungsanforderungen gemäß § 22 Abs. 2 GBO
    • V. Rechtskraft des Urteils und dessen Reichweite
  7. Entscheidung des OLG München
    • I. Prüfung des Eintragungshindernisses
    • II. Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensverlauf

Berichtigung des Grundbuchs Zustimmungserfordernis nach § 22 II GBO

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1 bis 3 waren Miterben nach ihren verstorbenen Eltern.

Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 2 hatte das Grundstück aufgrund einer Generalvollmacht an sich selbst übertragen.

Der Beteiligte zu 1 klagte daraufhin auf Grundbuchberichtigung und erwirkte ein rechtskräftiges Urteil,

das den Beteiligten zu 2 zur Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Erbengemeinschaft verpflichtete.

Der Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin die Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch und legte das Urteil als Nachweis vor.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da kein Erbschein vorgelegt wurde.

Problematik:

Berichtigung des Grundbuchs Zustimmungserfordernis nach § 22 II GBO

  • Berichtigung des Grundbuchs: Fraglich war, ob die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Urteils ohne Vorlage eines Erbscheins möglich war.
  • Zustimmungserfordernis: Zu klären war, ob die Zustimmung aller Miterben zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich war.
  • Rechtskraft des Urteils: Weiterhin war zu prüfen, welche Auswirkungen die Rechtskraft des Urteils auf das Grundbuchverfahren hatte.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Die Berichtigung des Grundbuchs war ohne Vorlage eines Erbscheins möglich.

Allerdings fehlte es an der Zustimmung der Miterben.

Begründung:

  • Auslegung des Antrags: Der Antrag auf Eintragung der Erbengemeinschaft war dahin auszulegen, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer einzutragen waren.
  • Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung: Die Berichtigung des Grundbuchs konnte aufgrund der im Urteil enthaltenen Berichtigungsbewilligung des Beteiligten zu 2 erfolgen.
  • Kein Erbschein erforderlich: Da das Urteil feststellte, dass die Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks war, war die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich.
  • Zustimmungserfordernis: Die Zustimmung aller Miterben zur Berichtigung des Grundbuchs war gemäß § 22 Abs. 2 GBO erforderlich.
  • Zustimmung des Beteiligten zu 1: Die Zustimmung des Beteiligten zu 1 war nicht in grundbuchmäßiger Form erteilt worden.
  • Zustimmung der Beteiligten zu 3: Die Beteiligte zu 3 hatte überhaupt keine Zustimmung erteilt.
  • Unrichtigkeitsnachweis: Eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises war nicht möglich, da das Urteil die Unrichtigkeit der Eintragung des Beteiligten zu 2 nicht bewies.
  • Rechtskraft des Urteils: Die Rechtskraft des Urteils erstreckte sich nicht auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse.

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Berichtigung aufgrund Urteils: Die Berichtigung des Grundbuchs kann aufgrund eines Urteils erfolgen, das den eingetragenen Eigentümer zur Berichtigung verpflichtet.
  • Kein Erbschein erforderlich: Wenn das Urteil die Eigentumsverhältnisse klärt, ist die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich.
  • Zustimmungserfordernis: Die Zustimmung aller einzutragenden Eigentümer ist gemäß § 22 Abs. 2 GBO erforderlich.
  • Rechtskraft des Urteils: Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall und die Bedeutung der Zustimmungserfordernisse nach § 22 Abs. 2 GBO.

Er zeigt auf, dass die Rechtskraft eines Urteils über die Grundbuchberichtigung sich nicht auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse erstreckt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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