Berichtigung des Grundbuchs Zustimmungserfordernis nach § 22 II GBO
OLG München 34 Wx 117/15
Die Beteiligten zu 1 bis 3 waren Miterben nach ihren verstorbenen Eltern.
Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 2 hatte das Grundstück aufgrund einer Generalvollmacht an sich selbst übertragen.
Der Beteiligte zu 1 klagte daraufhin auf Grundbuchberichtigung und erwirkte ein rechtskräftiges Urteil,
das den Beteiligten zu 2 zur Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Erbengemeinschaft verpflichtete.
Der Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin die Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch und legte das Urteil als Nachweis vor.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da kein Erbschein vorgelegt wurde.
Problematik:
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Die Berichtigung des Grundbuchs war ohne Vorlage eines Erbscheins möglich.
Allerdings fehlte es an der Zustimmung der Miterben.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall und die Bedeutung der Zustimmungserfordernisse nach § 22 Abs. 2 GBO.
Er zeigt auf, dass die Rechtskraft eines Urteils über die Grundbuchberichtigung sich nicht auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse erstreckt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.