Berichtigung eines Nacherbenvermerks

Juli 21, 2017
Berichtigung eines Nacherbenvermerks

Berichtigung eines Nacherbenvermerks

Ersatznacherbe

OLG Hamm 15 W 319/15

Beschluss vom 21. August 2015,

Grundbuchverfahren,

RA und Notar Krau

Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet,

ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Berichtigung eines Nacherbenvermerks

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

I.

Als Eigentümer des im Grundbuch von Bocholt Blatt xxxxx eingetragenen Grundbesitzes war zunächst Herr I eingetragen.

Nach dessen Tod wurden am 25.07.20xx als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen Frau I2 und der Beteiligte zu 1).

Bei dem Beteiligten zu 1) ist als Zusatz „Vorerbe“ vermerkt und in Abteilung II findet sich unter laufender Nr. 1 ein Nacherbenvermerk mit dem folgenden Inhalt:

Bezüglich des Erbanteils des I3 … ist Nacherbfolge angeordnet.

Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherbe ist I2 …

Ersatznacherbe ist C, geb. I, … ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Berichtigung eines Nacherbenvermerks

Am 18.09.20xx verstarb I2.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, den oben angeführten Nacherbenvermerk dahingehend zu berichtigen,

dass anstelle der verstorbenen Nacherbin nunmehr sie als Ersatznacherbin (sic!) eingetragen wird.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) diesen Antrag dahingehend abgeändert, dass der Nacherbenvermerk

dahingehend berichtigt werden soll, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin I2 nunmehr sie als Nacherbin eingetragen wird.

Mit dem Versterben der Nacherbin sei sie als Ersatznacherbin an deren Stelle getreten.

Mit Beschluss vom 30.06.2015 hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen.

Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 6.07.2015 hat das Grundbuchamt

mit Beschluss vom 14.07.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Berichtigung eines Nacherbenvermerks

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zurückzuweisen, da sie keinen Anspruch darauf hat, dass der in Abteilung II

unter laufender Nummer 1 eingetragene Nacherbenvermerk berichtigt wird.

Sinn und Zweck eines Nacherbenvermerks ist der Schutz des Nacherben davor, dass Verfügungen des

Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen Paragraf 2113 BGB Rechtswirksamkeit behalten

Der am 25.07.2006 eingetragene Nacherbenvermerk entspricht den gesetzlichen Vorgaben, indem er neben der namentlich bezeichneten Nacherbin I2 auch die Beteiligte zu 2) als

Ersatznacherbin namentlich anführt

Durch die namentliche Bezeichnung des Ersatznacherben im Nacherbenvermerk ist der Ersatznacherbe im Falle des Wegfalls

des Nacherben gegen die Gefahren eines gutgläubigen Erwerbs hinreichend geschützt und damit dem Sinn und Zweck des Nacherbenvermerks gedient.

Berichtigung eines Nacherbenvermerks

Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks erfordert es nicht, diesen im Falle des Wegfalls des Nacherben und dem damit verbundenen Eintritt der ersatzweise berufenen Person als

Nacherben zu berichtigen, da mit der Berichtigung ein weitergehender Schutz für den vormaligen Ersatznacherben nicht zu erreichen ist.

An die Eintragung des Nacherbenvermerks knüpft sich demgegenüber keinerlei positive Gutglaubenswirkung an.

 

Es wird deshalb nicht etwa das Bestehen einer Nacherbenanwartschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls für eine bestimmte Person bescheinigt.

Deshalb ist die von der Beteiligten zu 2) angestrebte „Berichtigung“ in Wahrheit völlig wertlos, weil sie keinerlei rechtliche Wirkungen zu ihren Gunsten erzeugen könnte.

Wegen der beschriebenen beschränkten Wirkungen des Nacherbenvermerks kann nach gefestigter Rechtsprechung

bei Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbfolge nicht etwa durch Bezugnahme auf den Nacherbenvermerk,

sondern muss erneut nach Maßgabe des Paragraf 35 GBO entweder durch einen Erbschein für die Nacherbfolge oder durch letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde nachgewiesen werden.

Berichtigung eines Nacherbenvermerks

Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks wird auch nicht dadurch entwertet, dass dort neben den tatsächlichen Nacherben (hier: Ersatznacherben)

noch weitere Personen aufgeführt sind, die tatsächlich nicht mehr Nacherben sind

Das Interesse der Beteiligten zu 2) an der Berichtigung des Nacherbenvermerks bewertet der Senat nach billigem Ermessen mit 5.000 € (Paragrafen 36 Abs. 1, 61 GNotKG).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Paragraf 78 Abs. 2 GBO sind nicht gegeben.

 

RA und Notar Krau

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