Berichtigung Erbschein – Erbquoten verändert
OLG München Beschluss 18.9.2019 – 31 Wx 274/19
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 18. September 2019 befasst sich mit der Berichtigung eines Erbscheins im Nachlassverfahren und die dabei zu beachtenden rechtlichen Hürden.
Der zentrale Punkt des Beschlusses ist die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Berichtigung eines bereits erteilten Erbscheins zulässig ist.
Das OLG München stellt klar, dass eine Berichtigung eines Erbscheins grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn durch die Berichtigung die Erbquoten verändert würden.
Eine solche Korrektur berührt den sachlichen Kernbereich des Erbscheins, welcher essentiell für die Rechtswirkungen des Erbscheins ist.
Insbesondere ist die Erbquote ein zentraler Bestandteil des Erbscheins und genießt Gutglaubensschutz im Sinne der Paragrafen 2365, 2366 BGB.
Jede Änderung, die diesen Kernbereich berührt, ist daher nicht zulässig.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Erben zu einer Änderung der Erbquote, wie sie vom Nachlassgericht angefragt wurde,
nicht den Anforderungen an einen Erbscheinsantrag entspricht.
Ein Erbschein darf nur auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Antrags erteilt werden, bei dem das beantragte Erbrecht und die entsprechenden Quoten genau bezeichnet sind.
Die bloße Zustimmung zu einer geänderten Erbenstellung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Zudem entschied das Gericht, dass eine Berichtigung eines Erbscheins auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Erbschein aus anderen Gründen eingezogen werden müsste,
etwa weil er ursprünglich aufgrund eines unzureichenden Antrags erteilt wurde.
In diesem Fall wäre die Einziehung des Erbscheins das angemessene Mittel, nicht jedoch eine bloße Berichtigung.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts war erfolgreich, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Erbscheins nicht vorlagen.
Das OLG hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts Freising auf und verwies darauf, dass die Frage der Einziehung des Erbscheins in einem separaten Verfahren zu klären wäre.
Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde fielen nicht an, und die Zulassung einer weiteren Rechtsbeschwerde wurde nicht bejaht.
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