Berichtigung Grundbuch durch Löschung Nacherbenvermerk – Erbschein als unrichtig eingezogen

Juni 2, 2020

Berichtigung Grundbuch durch Löschung Nacherbenvermerk – Erbschein als unrichtig eingezogen

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor
  2. Sachverhalt
    1. Eintragung des Erblassers im Grundbuch
    2. Tod des Erblassers und Erteilung des Erbscheins
    3. Eintragung der Antragstellerin als Vorerbin und Eintragung des Nacherbenvermerks
    4. Einziehung des Erbscheins und Erteilung eines neuen Erbscheins
    5. Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Grundbuchs
    6. Entscheidung des Grundbuchamts und Landgerichts
    7. Weitere Beschwerde der Antragstellerin
  3. Rechtliche Würdigung
    1. Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    2. Begründetheit der weiteren Beschwerde
    3. Rechtsirrtum der Vorinstanzen bezüglich Erbengemeinschaft
    4. Prüfung des Berichtigungsantrags nach § 22 GBO
    5. Erfordernis der Bewilligung aller Betroffenen und Nachweis der Unrichtigkeit
  4. Schlussfolgerung
    1. Maßgeblichkeit des Erbscheins vom 28.06.2000
    2. Keine gegenständliche, sondern nur prozentuale Befreiung der Vorerbin
    3. Kein Anspruch auf Löschung des Nacherbenvermerks oder ergänzende Eintragung
  5. Geschäftswertfestsetzung

Berichtigung Grundbuch durch Löschung Nacherbenvermerk – Erbschein als unrichtig eingezogen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte in seinem Beschluss vom 23.04.2003 (20 W 128/02) über die weitere Beschwerde einer Vorerbin

gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs zu entscheiden.

Der Fall:

Die Antragstellerin war als Vorerbin im Grundbuch eingetragen.

Ein Nacherbenvermerk war ebenfalls eingetragen, der die Antragstellerin hinsichtlich eines Anteils von 17,25 % als befreite Vorerbin auswies.

Der ursprünglich erteilte Erbschein wurde jedoch vom Nachlassgericht eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt, der einen Anteil von 43,27 % für die befreite Vorerbschaft auswies.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Nacherbenvermerks,

hilfsweise die Eintragung, dass sie hinsichtlich des gesamten Grundbesitzes befreite Vorerbin sei.

Berichtigung Grundbuch durch Löschung Nacherbenvermerk – Erbschein als unrichtig eingezogen

Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt am Main wies die weitere Beschwerde zurück.

Die Antragstellerin hatte keinen Anspruch auf Löschung des Nacherbenvermerks oder eine ergänzende Eintragung.

Begründung:

  • Bindung an den Erbschein: Im Grundbuchverfahren ist allein der Inhalt des Erbscheins maßgeblich.
  • Keine gegenständliche Befreiung: Der Erbschein wies nur eine prozentuale, aber keine gegenständliche Befreiung der Vorerbin aus.
  • Keine Erbauseinandersetzung: Eine Erbauseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben ist nicht erforderlich, da keine Erbengemeinschaft besteht.
  • Unrichtigkeitsnachweis: Für die Berichtigung des Grundbuchs muss die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
  • Keine ausreichende Begründung: Die Begründung des Einziehungsbeschlusses des Nachlassgerichts reichte nicht als Unrichtigkeitsnachweis aus.

Konsequenzen:

Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Das Grundbuch blieb unverändert.

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall zeigt die Bedeutung des Erbscheins für das Grundbuchverfahren.
  • Es wird deutlich, dass das Grundbuchamt an den Inhalt des Erbscheins gebunden ist.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Befreiung der Vorerbin sich nur auf einen prozentualen Anteil am Nachlass beziehen kann, wenn der Erbschein keine gegenständliche Befreiung ausweist.

Berichtigung Grundbuch durch Löschung Nacherbenvermerk – Erbschein als unrichtig eingezogen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss die Bedeutung des Erbscheins für das Grundbuchverfahren hervorgehoben

und die Grenzen der Berichtigung des Grundbuchs aufgezeigt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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