Zusammenfassung des Aufsatzes von Muscheler:
„Das Berliner Testament in der neueren Rechtsprechung“,
ZEV 2023, 352.
Der Artikel von Prof. Dr. Karlheinz Muscheler befasst sich mit der aktuellen Rechtsprechung zum Berliner Testament, einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern,
die sich gegenseitig zu Erben einsetzen und einen Dritten als Schlusserben bestimmen.
Muscheler analysiert verschiedene Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre und kritisiert die Rechtsprechung in Bezug auf Testierwillen, Auslegung und Bindungswirkung des Berliner Testaments.
I. Testierwille:
Muscheler kritisiert die strenge Rechtsprechung zum Testierwillen, die oft zu einer Verneinung des Testierwillens führt,
selbst wenn die Testamentsform eingehalten wurde und eindeutige Formulierungen verwendet wurden.
Er plädiert für eine Umkehr der Zweifelsregel, sodass im Zweifel der Testierwille bejaht wird, und verweist auf die Entwicklung in den USA und Spanien,
wo die Beweislast für das Fehlen des Testierwillens beim Ablehnenden des Testaments liegt.
II. Auslegung des Berliner Testaments:
Der Begriff „Berliner Testament“ ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert und kann zu unterschiedlichen Auslegungen führen.
Muscheler kritisiert die „Andeutungstheorie“, die besagt, dass der Wille der Testierenden im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein muss.
Er argumentiert, dass diese Theorie zu unvorhersehbaren Ergebnissen führt und den tatsächlichen Willen der Testierenden oft missachtet.
III. Bindungswirkung des Berliner Testaments:
Muscheler kritisiert die Rechtsprechung, die die Bindungswirkung des Berliner Testaments oft zu schnell annimmt, obwohl viele Testamente keine ausdrücklichen Regelungen zur Wechselbezüglichkeit enthalten.
Er bemängelt die Einschränkung der Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten und die damit verbundenen Schwierigkeiten.
IV. Zurückdrängung der Trennungslösung:
Die Trennungslösung, bei der das Erbe des Erstversterbenden nicht mit dem Erbe des Überlebenden vermischt wird, wird in der Rechtsprechung oft zugunsten der Einheitslösung zurückgedrängt.
Muscheler argumentiert, dass die Trennungslösung in vielen Fällen den Interessen der Ehegatten besser gerecht wird und kritisiert die Rechtsprechung, die die Einheitslösung als normatives Ideal betrachtet.
V. Fazit:
Muscheler kommt zu dem Schluss, dass das Berliner Testament in seiner aktuellen Form eine „Missgeburt der geschichtlichen Rechtsentwicklung“ ist
und der Gesetzgeber die bestehenden Probleme noch verstärkt hat.
Er kritisiert die komplizierten Regelungen zum Widerruf, zur Bindungswirkung und zur Auslegung des Berliner Testaments und plädiert für eine Vereinfachung des Rechts.
Zusätzliche Kritikpunkte:
Muschelers Lösungsvorschlag:
Der Gesetzgeber sollte das Formprivileg der §§ 2266 f. BGB gewähren und im Übrigen bei der Möglichkeit von Bedingungen und der Anfechtung nach §§ 2078 f. BGB belassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Muscheler die aktuelle Rechtsprechung zum Berliner Testament scharf kritisiert und eine grundlegende Reform des Rechts fordert.
Er bemängelt die komplizierten und oft widersprüchlichen Regelungen, die zu unvorhersehbaren Ergebnissen führen und den tatsächlichen Willen der Testierenden missachten.
RA und Notar Krau