
Berliner Testament Pflichtteilsanrechnung von zu Lebzeiten von einem Elternteil zugewendeten Vermögenswerten
OLG Koblenz 2 U 831/09
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied in diesem Urteil, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
nach dem Tod der Mutter nur die von ihr zu Lebzeiten getätigten Schenkungen an die Kläger anzurechnen sind, nicht aber Schenkungen des zuvor verstorbenen Vaters.
Hintergrund:
Die Eltern der Kläger hatten ein Berliner Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder zu Schlusserben einsetzten.
Zuvor hatten sie den Klägern Eigentumswohnungen geschenkt und im Schenkungsvertrag eine Anrechnung auf den Erb- bzw. Pflichtteil der Kinder vereinbart.
Nach dem Tod des Vaters änderte die Mutter ihr Testament und setzte den Beklagten als Alleinerben ein.
Nach dem Tod der Mutter stritten die Parteien über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Kläger.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Koblenz gab der Berufung des Klägers zu 2) statt und änderte das Urteil des Landgerichts ab.
1. Anrechnung nur der Schenkungen der Mutter:
Das OLG entschied, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Kläger nur der Wert der Schenkungen der Mutter, nicht aber der des Vaters anzurechnen ist.
2. Zwei getrennte Erbfälle:
Das OLG stellte klar, dass auch bei einem Berliner Testament zwei getrennte Erbfälle vorliegen – der erste mit dem Tod des
erstversterbenden Ehegatten und der zweite mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten.
3. Keine Anrechnung der Schenkungen des Vaters:
Da die Schenkungen der Eigentumswohnungen vor dem Tod des Vaters erfolgten, sind sie nicht auf den Pflichtteil nach dem Tod der Mutter anzurechnen.
4. Kein Verzicht auf den Pflichtteil:
Das OLG sah in den testamentarischen Regelungen und dem Schenkungsvertrag keinen stillschweigenden Verzicht der Kläger auf ihren Pflichtteil.
5. Berechnung des Pflichtteilsanspruchs:
Das OLG berechnete den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers zu 2) neu und erhöhte den vom Beklagten zu zahlenden Betrag.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, dass bei einem Berliner Testament zwei getrennte Erbfälle vorliegen
und Schenkungen des erstversterbenden Ehegatten nicht auf den Pflichtteil nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten angerechnet werden können.
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