Berücksichtigung Aussteuer bei Ausgleichung nach BGB § 2050

August 19, 2017

Berücksichtigung Aussteuer bei Ausgleichung nach BGB § 2050

BGH IVa ZR 127/80

Pflichtteilsberechnung

Ertragswert eines Unternehmens

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil entschieden, dass die einer Tochter gewährte Aussteuer

bei der Ausgleichung nach § 2050 BGB nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigt

oder neben einer Berufsausbildung gewährt worden ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Tochter des Erblassers, verlangt von dem Beklagten, ihrem Bruder und Alleinerben des Erblassers, ihren Pflichtteil.

Berücksichtigung Aussteuer bei Ausgleichung nach BGB § 2050

Streit besteht über den Wert des Nachlasses und darüber, ob die Klägerin die erhaltene Aussteuer auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Entscheidungsgründe:

  • Ertragswert des Unternehmens: Der BGH bestätigte die vom Berufungsgericht angewandte Methode zur Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens.
  • Kapitalisierungszinssatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes von der üblichen Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen ausgegangen wird.
  • Laufzeit der Rente: Fehlerhaft war die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Erträgnisse des Unternehmens als eine Rente mit sechsjähriger Laufzeit zu kapitalisieren seien. Stattdessen ist die Formel für eine immerwährende Rente anzuwenden.
  • Tantiemenverpflichtung: Die Tantiemenverpflichtung des Erblassers gegenüber dem Beklagten ist bei der Berechnung des Nachlasswertes zu berücksichtigen.
  • Ausgleichung der Aussteuer: Die Aussteuer ist nur insoweit ausgleichungspflichtig, als sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigt oder neben einer Berufsausbildung gewährt worden ist.
  • Keine nachträgliche Anrechnungsbestimmung: Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung der Aussteuer auf den Pflichtteil in einem Testament ist unwirksam.

Tenor:

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Berücksichtigung Aussteuer bei Ausgleichung nach BGB § 2050

Kernaussagen:

  • Bei der Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens ist die Formel für eine immerwährende Rente anzuwenden.
  • Die Aussteuer ist nur insoweit ausgleichungspflichtig, als sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigt oder neben einer Berufsausbildung gewährt worden ist.
  • Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung der Aussteuer auf den Pflichtteil ist unwirksam.
RA und Notar Krau

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