Berücksichtigung Aussteuer bei Ausgleichung nach BGB § 2050
BGH IVa ZR 127/80
Ertragswert eines Unternehmens
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil entschieden, dass die einer Tochter gewährte Aussteuer
bei der Ausgleichung nach § 2050 BGB nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigt
oder neben einer Berufsausbildung gewährt worden ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Tochter des Erblassers, verlangt von dem Beklagten, ihrem Bruder und Alleinerben des Erblassers, ihren Pflichtteil.
Streit besteht über den Wert des Nachlasses und darüber, ob die Klägerin die erhaltene Aussteuer auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Entscheidungsgründe:
Tenor:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Kernaussagen:
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