Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach § 15 II Satz 1 ErbStG – freigebige Zuwendung an ausländische Stiftung – FG Kassel 10 K 541/17
Kläger: Stifter einer ausländischen Stiftung
Beklagter: Finanzamt
Streitgegenstand: Schenkungsteuerbescheid
Urteil:
Begründung:
Rechtsfolgen:
Revision:
Hinweis:
Zu beachten:
Der Schenkungsteuerbescheid vom 7. März 2017 (Steuernummer) wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 70.680 EUR herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Das Finanzgericht Kassel entschied im Fall 10 K 541/17, dass die Steuerbegünstigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) auch für Schenkungen an ausländische Stiftungen, wie eine in Liechtenstein errichtete Familienstiftung, gilt.
Der Kläger, Stifter der Stiftung, klagte gegen einen Schenkungsteuerbescheid, der den vollen Schenkungswert besteuerte.
Das Gericht urteilte, dass die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf inländische Stiftungen gegen den freien Kapitalverkehr gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstößt.
Die Stiftung erfüllte gemeinnützige Zwecke und begünstigte enge Verwandte des Stifters.
Der Bescheid wurde entsprechend geändert, die Schenkungsteuer auf 70.680 Euro herabgesetzt, und das Finanzamt trägt die Verfahrenskosten.
Das Gericht argumentierte, dass die Beschränkung der Steuerbegünstigung europarechtswidrig ist, da sie eine diskriminierende Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt.
Die deutsche Regelung, die Steuerbegünstigungen auf inländische Stiftungen beschränkt, benachteiligt ausländische Stiftungen unangemessen.
Daher wurde die Revision zugelassen, um eine Rechtsfortbildung durch den Bundesfinanzhof zu ermöglichen.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und das Finanzamt kann Revision einlegen.
Diese Entscheidung zeigt die zunehmende Bedeutung europarechtlicher Grundsätze im nationalen Steuerrecht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.