Berücksichtigung der Testamentsvollstreckervergütung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Dezember 16, 2025

Berücksichtigung der Testamentsvollstreckervergütung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

1. Einleitung: Ein Streit um das Erbe und die Kosten

Das deutsche Erbrecht kennt einen wichtigen Konflikt. Auf der einen Seite steht der Wille des Verstorbenen. Jeder Mensch darf in Deutschland frei bestimmen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen passiert. Das nennt man Testierfreiheit. Der Verstorbene kann zum Beispiel bestimmen, dass eine bestimmte Person das Erbe verwalten soll. Diese Person nennt man Testamentsvollstrecker.

Auf der anderen Seite steht das Recht der nahen Angehörigen. Kinder oder Ehepartner sollen nicht ganz leer ausgehen. Auch wenn sie enterbt wurden, steht ihnen ein Teil des Vermögens zu. Das nennt man den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist immer eine Geldsumme.

Hier entsteht das Problem: Ein Testamentsvollstrecker kostet Geld. Oft kostet er sehr viel Geld. Nun stellt sich eine wichtige Frage. Wer muss diese Kosten bezahlen?

Muss der Erbe die Kosten allein tragen?

Oder darf man diese Kosten vom Wert des Erbes abziehen?

Wenn man die Kosten abzieht, wird das Gesamterbe kleiner. Dann bekommt auch der Pflichtteilsberechtigte weniger Geld. Das Gutachten klärt genau diese Frage.

2. Die Grundlagen der Berechnung

Um die Frage zu beantworten, muss man wissen, wie der Pflichtteil berechnet wird.

Das Gesetz ist hier sehr streng. Es gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Das bedeutet: Es zählt nur der Wert des Vermögens genau am Tag des Todes. Was später passiert, ist oft egal.

Aktiva: Das ist alles, was der Verstorbene an Werten besitzt. Dazu gehören Häuser, Geld auf dem Konto oder Wertpapiere.

  • Passiva: Das sind die Schulden. Diese Schulden darf man vom Wert abziehen.
  • Quote: Das ist der Anteil, der dem Angehörigen zusteht (zum Beispiel ein Viertel).

Es gibt verschiedene Arten von Schulden:

  1. Erblasserschulden: Das sind Schulden, die der Verstorbene schon zu Lebzeiten hatte. Zum Beispiel ein Kredit für ein Haus. Diese darf man immer abziehen.
  2. Erbfallschulden: Das sind Kosten, die erst durch den Tod entstehen. Dazu gehören die Kosten für die Beerdigung. Diese darf man auch abziehen.

Die Kosten für den Testamentsvollstrecker sind eigentlich auch Erbfallschulden. Sie entstehen erst nach dem Tod. Aber darf man sie auch abziehen? Das ist kompliziert.

3. Was macht ein Testamentsvollstrecker und was kostet er?

Ein Testamentsvollstrecker ist wie ein Manager für das Erbe. Er hat verschiedene Aufgaben:

  • Er verteilt das Erbe an die richtigen Personen.
  • Er bezahlt offene Rechnungen.
  • Manchmal verwaltet er das Vermögen auch für viele Jahre. Das nennt man Dauervollstreckung.

Diese Arbeit macht der Testamentsvollstrecker nicht umsonst. Er bekommt dafür eine Vergütung. Wenn im Testament nichts anderes steht, richtet sich die Höhe nach dem Wert des Erbes. Es gibt dafür Tabellen.

Oft bekommt der Vollstrecker zwischen 1,5 Prozent und 5 Prozent vom gesamten Erbe.

Ein Beispiel:

Wenn das Erbe 1.000.000 Euro wert ist, kann der Vollstrecker schnell 20.000 bis 40.000 Euro kosten. Das ist viel Geld. Der Erbe möchte natürlich, dass diese Kosten vom Gesamtwert abgezogen werden. Dann müsste er dem Pflichtteilsberechtigten weniger auszahlen.

4. Die Regel: Keine Kosten abziehen

Hier kommt die wichtigste Regel in diesem Gutachten. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht in Deutschland für solche Fragen. Der BGH hat entschieden:

Die Kosten für den Testamentsvollstrecker dürfen normalerweise nicht abgezogen werden.

Warum ist das so?

Der Pflichtteilsberechtigte soll seinen Anteil am „reinen“ Erbe bekommen. Der Verstorbene hat den Testamentsvollstrecker bestellt, um sein Erbe zu regeln. Das ist eine Sache zwischen dem Verstorbenen und dem Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat damit nichts zu tun. Er wurde ja enterbt. Er hat keinen Nutzen von der Verwaltung.

Außerdem soll verhindert werden, dass der Verstorbene den Pflichtteil künstlich kleinrechnet. Er könnte sonst einen sehr teuren Verwalter bestellen, nur damit für das ungeliebte Kind weniger übrig bleibt. Das wäre unfair.

Das bedeutet für die Praxis:

Der Erbe muss die Vergütung für den Vollstrecker aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Er darf diese Kosten nicht benutzen, um den Pflichtteil zu kürzen.

Berücksichtigung der Testamentsvollstreckervergütung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

5. Die Ausnahme: Wenn es einen Vorteil gibt

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme von dieser strengen Regel. Manchmal ist die Arbeit des Testamentsvollstreckers auch für den Pflichtteilsberechtigten nützlich.

Wenn der Vollstrecker Geld spart, das der Erbe sonst sowieso hätte ausgeben müssen, dann darf man einen Teil der Kosten abziehen.

Das nennt man Vorteilsausgleichung.

Wann liegt so ein Vorteil vor?

Ein Pflichtteilsberechtigter will wissen, wie viel das Erbe wert ist. Dafür muss jemand eine Liste aller Gegenstände machen. Das nennt man Nachlassverzeichnis.

  • Wenn der Erbe diese Liste selbst macht oder einen Notar bezahlt, kostet das Geld.
  • Wenn der Testamentsvollstrecker diese Liste macht, spart sich der Erbe diese anderen Kosten.

Diese Arbeit des Vollstreckers nützt also allen. Er sichert das Erbe und zählt es. Die Kosten für genau diese spezielle Arbeit darf man abziehen.

Alle anderen Kosten aber nicht. Die Kosten für die laufende Verwaltung oder für das Verteilen des Geldes bleiben Privatvergnügen des Erben.

6. Wie rechnet man das genau aus?

In der Praxis steht auf der Rechnung des Testamentsvollstreckers meistens nur eine große Summe. Es steht dort nicht genau, wie viel Geld für das Listen-Schreiben verbraucht wurde.

Deshalb muss man schätzen. Man nennt diesen geschätzten Betrag fiktive Konstituierungsgebühr. Das ist ein schwieriges Wort. Es bedeutet: Man tut so, als ob man nur für die Erfassung des Erbes bezahlt hätte.

Experten und Gerichte haben dafür eine Faustregel entwickelt.

Man darf etwa 0,2 Prozent bis 0,5 Prozent des Erbes als Kosten abziehen.

Nicht mehr.

Ein Rechenbeispiel:

Das Erbe ist 1.000.000 Euro wert.

Der Testamentsvollstrecker kostet insgesamt 26.500 Euro.

Man darf aber nicht die ganzen 26.500 Euro abziehen.

Man darf nur schätzen, was die Erfassung gekostet hat. Nehmen wir an, das sind 0,4 Prozent.

Man darf also 4.000 Euro vom Wert des Erbes abziehen.

Der Wert für den Pflichtteil sinkt auf 996.000 Euro.

Die restlichen Kosten von 22.500 Euro muss der Erbe allein tragen. Sie mindern den Pflichtteil nicht.

7. Steuer und Prozesse: Vorsicht Falle

Es gibt noch zwei weitere wichtige Punkte, die oft falsch verstanden werden.

Erstens: Das Steuerrecht ist anders.

Das Finanzamt erlaubt es, die vollen Kosten des Testamentsvollstreckers abzuziehen. Wer Erbschaftsteuer zahlt, muss also weniger Steuern zahlen.

Viele Leute denken: „Wenn das Finanzamt das erlaubt, dann gilt das auch für den Pflichtteil.“

Das ist falsch. Das Zivilrecht (Pflichtteil) und das Steuerrecht sind zwei verschiedene Welten. Man darf niemals den Wert aus dem Steuerbescheid einfach für den Pflichtteil übernehmen. Der Pflichtteilsberechtigte bekäme dann viel zu wenig Geld.

Zweitens: Kosten für Prozesse.

Manchmal muss der Testamentsvollstrecker vor Gericht ziehen.

  • Klagt er Geld ein, das dem Verstorbenen gehörte? Dann ist das gut für alle. Diese Kosten darf man abziehen.
  • Wehrt er sich gegen unberechtigte Forderungen Dritter? Das ist meistens auch abzugsfähig.
  • Kämpft er aber gegen den Pflichtteilsberechtigten selbst? Dann darf man diese Anwaltskosten auf keinen Fall abziehen. Das wäre extrem unfair. Der Pflichtteilsberechtigte müsste sonst quasi seinen eigenen Gegner bezahlen.

8. Wie kommt man an sein Recht?

Wenn ein Testamentsvollstrecker da ist, wird es kompliziert.

Der Pflichtteilsberechtigte will sein Geld. Sein Schuldner ist eigentlich der Erbe.

Aber der Erbe darf gar nicht über das Geld verfügen. Das macht ja der Testamentsvollstrecker.

Wenn man klagen muss, muss man aufpassen.

Die Klage auf Zahlung richtet sich gegen den Erben. Aber man muss oft auch den Testamentsvollstrecker mit einbeziehen. Der Erbe muss dulden, dass der Vollstrecker Geld aus dem Erbe nimmt, um die Schulden zu bezahlen.

Auch beim Recht auf Informationen gibt es Besonderheiten. Der Pflichtteilsberechtigte kann Auskunft verlangen. Normalerweise muss der Erbe diese Auskunft geben. Wenn der Erbe aber selbst nichts weiß, weil der Vollstrecker alles verwaltet, muss der Erbe sich die Infos vom Vollstrecker holen.

9. Zusammenfassung und Rat

Das Ergebnis des Gutachtens ist eindeutig.

Die Grundregel lautet: Die Vergütung des Testamentsvollstreckers mindert den Pflichtteil nicht.

Es gibt nur eine kleine Ausnahme für Tätigkeiten, die den Bestand des Erbes sichern und erfassen.

Rat für Erben:

Sie sollten den Testamentsvollstrecker bitten, seine Rechnung genau aufzuschlüsseln. Er soll aufschreiben, wie viele Stunden er nur für die Erfassung des Vermögens gebraucht hat. Dann kann man diese Kosten leichter vom Pflichtteil abziehen. Wenn das nicht geht, sollte man pauschal etwa 0,5 Prozent abziehen.

Rat für Pflichtteilsberechtigte:

Sie sollten aufpassen. Akzeptieren Sie niemals, dass alle Kosten des Vollstreckers abgezogen werden. Das ist rechtlich falsch. Weisen Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs hin. Akzeptieren Sie nur einen sehr kleinen Abzug für die Erstellung des Verzeichnisses. Schauen Sie genau hin, ob nicht einfach die Zahlen vom Finanzamt übernommen wurden.

Das Recht schützt hier den Pflichtteilsberechtigten. Der Wille des Verstorbenen soll respektiert werden, aber nicht auf Kosten derer, die sowieso schon enterbt wurden.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.