Berücksichtigung der Testamentsvollstreckervergütung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Das deutsche Erbrecht kennt einen wichtigen Konflikt. Auf der einen Seite steht der Wille des Verstorbenen. Jeder Mensch darf in Deutschland frei bestimmen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen passiert. Das nennt man Testierfreiheit. Der Verstorbene kann zum Beispiel bestimmen, dass eine bestimmte Person das Erbe verwalten soll. Diese Person nennt man Testamentsvollstrecker.
Auf der anderen Seite steht das Recht der nahen Angehörigen. Kinder oder Ehepartner sollen nicht ganz leer ausgehen. Auch wenn sie enterbt wurden, steht ihnen ein Teil des Vermögens zu. Das nennt man den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist immer eine Geldsumme.
Hier entsteht das Problem: Ein Testamentsvollstrecker kostet Geld. Oft kostet er sehr viel Geld. Nun stellt sich eine wichtige Frage. Wer muss diese Kosten bezahlen?
Muss der Erbe die Kosten allein tragen?
Oder darf man diese Kosten vom Wert des Erbes abziehen?
Wenn man die Kosten abzieht, wird das Gesamterbe kleiner. Dann bekommt auch der Pflichtteilsberechtigte weniger Geld. Das Gutachten klärt genau diese Frage.
Um die Frage zu beantworten, muss man wissen, wie der Pflichtteil berechnet wird.
Das Gesetz ist hier sehr streng. Es gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Das bedeutet: Es zählt nur der Wert des Vermögens genau am Tag des Todes. Was später passiert, ist oft egal.
Aktiva: Das ist alles, was der Verstorbene an Werten besitzt. Dazu gehören Häuser, Geld auf dem Konto oder Wertpapiere.
Es gibt verschiedene Arten von Schulden:
Die Kosten für den Testamentsvollstrecker sind eigentlich auch Erbfallschulden. Sie entstehen erst nach dem Tod. Aber darf man sie auch abziehen? Das ist kompliziert.
Ein Testamentsvollstrecker ist wie ein Manager für das Erbe. Er hat verschiedene Aufgaben:
Diese Arbeit macht der Testamentsvollstrecker nicht umsonst. Er bekommt dafür eine Vergütung. Wenn im Testament nichts anderes steht, richtet sich die Höhe nach dem Wert des Erbes. Es gibt dafür Tabellen.
Oft bekommt der Vollstrecker zwischen 1,5 Prozent und 5 Prozent vom gesamten Erbe.
Ein Beispiel:
Wenn das Erbe 1.000.000 Euro wert ist, kann der Vollstrecker schnell 20.000 bis 40.000 Euro kosten. Das ist viel Geld. Der Erbe möchte natürlich, dass diese Kosten vom Gesamtwert abgezogen werden. Dann müsste er dem Pflichtteilsberechtigten weniger auszahlen.
Hier kommt die wichtigste Regel in diesem Gutachten. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht in Deutschland für solche Fragen. Der BGH hat entschieden:
Die Kosten für den Testamentsvollstrecker dürfen normalerweise nicht abgezogen werden.
Warum ist das so?
Der Pflichtteilsberechtigte soll seinen Anteil am „reinen“ Erbe bekommen. Der Verstorbene hat den Testamentsvollstrecker bestellt, um sein Erbe zu regeln. Das ist eine Sache zwischen dem Verstorbenen und dem Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat damit nichts zu tun. Er wurde ja enterbt. Er hat keinen Nutzen von der Verwaltung.
Außerdem soll verhindert werden, dass der Verstorbene den Pflichtteil künstlich kleinrechnet. Er könnte sonst einen sehr teuren Verwalter bestellen, nur damit für das ungeliebte Kind weniger übrig bleibt. Das wäre unfair.
Das bedeutet für die Praxis:
Der Erbe muss die Vergütung für den Vollstrecker aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Er darf diese Kosten nicht benutzen, um den Pflichtteil zu kürzen.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme von dieser strengen Regel. Manchmal ist die Arbeit des Testamentsvollstreckers auch für den Pflichtteilsberechtigten nützlich.
Wenn der Vollstrecker Geld spart, das der Erbe sonst sowieso hätte ausgeben müssen, dann darf man einen Teil der Kosten abziehen.
Das nennt man Vorteilsausgleichung.
Wann liegt so ein Vorteil vor?
Ein Pflichtteilsberechtigter will wissen, wie viel das Erbe wert ist. Dafür muss jemand eine Liste aller Gegenstände machen. Das nennt man Nachlassverzeichnis.
Diese Arbeit des Vollstreckers nützt also allen. Er sichert das Erbe und zählt es. Die Kosten für genau diese spezielle Arbeit darf man abziehen.
Alle anderen Kosten aber nicht. Die Kosten für die laufende Verwaltung oder für das Verteilen des Geldes bleiben Privatvergnügen des Erben.
In der Praxis steht auf der Rechnung des Testamentsvollstreckers meistens nur eine große Summe. Es steht dort nicht genau, wie viel Geld für das Listen-Schreiben verbraucht wurde.
Deshalb muss man schätzen. Man nennt diesen geschätzten Betrag fiktive Konstituierungsgebühr. Das ist ein schwieriges Wort. Es bedeutet: Man tut so, als ob man nur für die Erfassung des Erbes bezahlt hätte.
Experten und Gerichte haben dafür eine Faustregel entwickelt.
Man darf etwa 0,2 Prozent bis 0,5 Prozent des Erbes als Kosten abziehen.
Nicht mehr.
Ein Rechenbeispiel:
Das Erbe ist 1.000.000 Euro wert.
Der Testamentsvollstrecker kostet insgesamt 26.500 Euro.
Man darf aber nicht die ganzen 26.500 Euro abziehen.
Man darf nur schätzen, was die Erfassung gekostet hat. Nehmen wir an, das sind 0,4 Prozent.
Man darf also 4.000 Euro vom Wert des Erbes abziehen.
Der Wert für den Pflichtteil sinkt auf 996.000 Euro.
Die restlichen Kosten von 22.500 Euro muss der Erbe allein tragen. Sie mindern den Pflichtteil nicht.
Es gibt noch zwei weitere wichtige Punkte, die oft falsch verstanden werden.
Erstens: Das Steuerrecht ist anders.
Das Finanzamt erlaubt es, die vollen Kosten des Testamentsvollstreckers abzuziehen. Wer Erbschaftsteuer zahlt, muss also weniger Steuern zahlen.
Viele Leute denken: „Wenn das Finanzamt das erlaubt, dann gilt das auch für den Pflichtteil.“
Das ist falsch. Das Zivilrecht (Pflichtteil) und das Steuerrecht sind zwei verschiedene Welten. Man darf niemals den Wert aus dem Steuerbescheid einfach für den Pflichtteil übernehmen. Der Pflichtteilsberechtigte bekäme dann viel zu wenig Geld.
Zweitens: Kosten für Prozesse.
Manchmal muss der Testamentsvollstrecker vor Gericht ziehen.
Wenn ein Testamentsvollstrecker da ist, wird es kompliziert.
Der Pflichtteilsberechtigte will sein Geld. Sein Schuldner ist eigentlich der Erbe.
Aber der Erbe darf gar nicht über das Geld verfügen. Das macht ja der Testamentsvollstrecker.
Wenn man klagen muss, muss man aufpassen.
Die Klage auf Zahlung richtet sich gegen den Erben. Aber man muss oft auch den Testamentsvollstrecker mit einbeziehen. Der Erbe muss dulden, dass der Vollstrecker Geld aus dem Erbe nimmt, um die Schulden zu bezahlen.
Auch beim Recht auf Informationen gibt es Besonderheiten. Der Pflichtteilsberechtigte kann Auskunft verlangen. Normalerweise muss der Erbe diese Auskunft geben. Wenn der Erbe aber selbst nichts weiß, weil der Vollstrecker alles verwaltet, muss der Erbe sich die Infos vom Vollstrecker holen.
Das Ergebnis des Gutachtens ist eindeutig.
Die Grundregel lautet: Die Vergütung des Testamentsvollstreckers mindert den Pflichtteil nicht.
Es gibt nur eine kleine Ausnahme für Tätigkeiten, die den Bestand des Erbes sichern und erfassen.
Rat für Erben:
Sie sollten den Testamentsvollstrecker bitten, seine Rechnung genau aufzuschlüsseln. Er soll aufschreiben, wie viele Stunden er nur für die Erfassung des Vermögens gebraucht hat. Dann kann man diese Kosten leichter vom Pflichtteil abziehen. Wenn das nicht geht, sollte man pauschal etwa 0,5 Prozent abziehen.
Rat für Pflichtteilsberechtigte:
Sie sollten aufpassen. Akzeptieren Sie niemals, dass alle Kosten des Vollstreckers abgezogen werden. Das ist rechtlich falsch. Weisen Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs hin. Akzeptieren Sie nur einen sehr kleinen Abzug für die Erstellung des Verzeichnisses. Schauen Sie genau hin, ob nicht einfach die Zahlen vom Finanzamt übernommen wurden.
Das Recht schützt hier den Pflichtteilsberechtigten. Der Wille des Verstorbenen soll respektiert werden, aber nicht auf Kosten derer, die sowieso schon enterbt wurden.