Berücksichtigung des Betreuervorschlags durch den Betroffenen
BGH, Beschluss vom 14.3.2018 – XII ZB 589/17
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Betreuerauswahl.
Wenn ein Mensch aufgrund einer Krankheit – zum Beispiel einer Demenz – seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, setzt das Gericht einen Betreuer ein. In dem hier beschriebenen Fall ging es um eine 74-jährige Frau. Sie leidet an Demenz und braucht Hilfe in fast allen Lebensbereichen.
Das Besondere an diesem Fall war der Streit darüber, wer die Betreuung übernehmen darf. Die Frau wollte unbedingt, dass ihr langjähriger Lebensgefährte (den sie später sogar heiratete) ihr Betreuer wird. Das Gericht hatte jedoch zuerst einen fremden Berufsbetreuer ausgewählt. Der Bundesgerichtshof musste nun klären, ob das rechtens war.
Das Gesetz ist hier eigentlich sehr deutlich: Wenn eine Person einen Vorschlag macht, wer ihr Betreuer sein soll, muss das Gericht diesem Wunsch normalerweise folgen.
Dabei ist ein Punkt sehr wichtig: Man muss nicht „voll im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte“ sein, um einen solchen Wunsch zu äußern. Selbst wenn jemand durch eine Demenz nicht mehr alles versteht, zählt sein Wille. Es reicht aus, wenn die Person zeigen kann: „Ich möchte, dass diese bestimmte Person sich um mich kümmert.“
Das Gericht darf den Wunsch nur dann ablehnen, wenn die Auswahl der gewünschten Person dem Wohl der betroffenen Person schaden würde. Das bedeutet: Es müssen sehr schwere Gründe vorliegen. Es muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass die vorgeschlagene Person die Aufgabe nicht gut erledigen kann oder will.
Das Landgericht hatte zunächst gegen den Ehemann entschieden. Die Richter hatten dafür verschiedene Gründe angeführt, die der Bundesgerichtshof später jedoch kritisch prüfte.
Ein Grund war eine Geldanlage. Der Ehemann hatte der Frau geholfen, 45.000 Euro in Aktien zu investieren. Das Landgericht fand das riskant. Ein offizieller Betreuer darf Geld nämlich nur sehr sicher anlegen.
Ein weiterer Punkt war der Familienfrieden. Die Nichte und die Schwägerin der Frau waren nicht gut auf den Lebensgefährten zu sprechen. Das Gericht dachte, ein neutraler Berufsbetreuer wäre besser, um Streit zu vermeiden. Man wollte die kranke Frau vor dem Konflikt schützen.
Das Gericht empfand den Ehemann als schwierig. Er war wohl manchmal unhöflich zu Behörden oder Gutachtern. Er verlangte zum Beispiel, dass sich jeder Besucher auf seinem Grundstück ausweisen muss. Die Richter meinten, er sei nicht „umgänglich“ genug für das Amt eines Betreuers.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Richter erklärten, dass die bisherigen Argumente nicht ausreichten, um den Wunsch der Frau zu übergehen.
Zum Thema Geld sagte der BGH: Der Ehemann war zu dem Zeitpunkt noch gar kein offizieller Betreuer. Er hat die Frau lediglich bei ihrem Wunsch unterstützt, das Geld so anzulegen. Das zeigt nicht, dass er als Betreuer ungeeignet ist. Er hat lediglich getan, was die Frau damals wollte.
Auch der Streit mit der Verwandtschaft ist kein Grund, den Ehemann abzulehnen. Die Frau selbst hatte gesagt, dass sie zu den anderen Verwandten kaum Kontakt hat. Warum sollte man also Rücksicht auf die Nichte nehmen, wenn die Frau ihren Ehemann bevorzugt? Oft beruhigt sich ein Streit sogar, wenn die Fronten klar geklärt sind.
Dass der Ehemann eine „kantige“ Persönlichkeit hat, ist ebenfalls kein Ausschlussgrund. Die Frau hatte sich diesen Mann schon vor Jahren ausgesucht, als sie noch gesund war. Sie kannte seine Art und wollte ihn trotzdem an ihrer Seite haben. Ein Betreuer muss nicht perfekt sein, er muss nur im Sinne des Betroffenen handeln.
Der Fall wurde an das Landgericht zurückgegeben. Der BGH gab den Richtern dort klare Hausaufgaben mit auf den Weg.
Man kann niemanden als ungeeignet abstempeln, ohne ihn selbst ausführlich befragt zu haben. Das Landgericht hatte sich zu sehr auf die Aussagen von Dritten (wie der Nichte) verlassen. Jetzt muss das Gericht direkt mit dem Ehemann sprechen.
Das Gesetz sagt ganz klar: Ehepartner und enge Verwandte sollen bevorzugt werden. Wenn eine Ehefrau ihren Ehemann als Betreuer will, wiegt dieser Wunsch besonders schwer. Ein Berufsbetreuer darf nur dann gewählt werden, wenn es wirklich gar nicht anders geht.
Falls der Ehemann in einem Bereich (zum Beispiel bei komplizierten medizinischen Fragen) wirklich überfordert sein sollte, gibt es eine Lösung: Die Mitbetreuung. Er könnte sich um das meiste kümmern, während für spezielle Aufgaben eine zweite Person hilft. So wird der Wille der Frau respektiert, aber sie bekommt trotzdem die beste fachliche Hilfe.
Dieses Urteil stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Demenz. Es zeigt:
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