Berücksichtigung des Betreuerwunsches bei Erweiterung der Betreuung
BGH Beschluss vom 10.1.2024 – XII ZB 217/23
Es ist wichtig, seine eigenen Rechte zu kennen, besonders wenn es um so persönliche Themen wie eine rechtliche Betreuung geht. In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar 2024.
Dabei geht es um die Frage: Darf das Gericht jemandem einen Betreuer zuteilen, den die Person absolut nicht will?
Im Kern geht es um die Selbstbestimmung eines Menschen. Jeder erwachsene Mensch in Deutschland hat das Recht, selbst zu entscheiden, wer sich um seine Angelegenheiten kümmert. Das gilt auch dann, wenn eine Person Hilfe benötigt, zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung.
Das Gesetz sagt in § 1814 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ganz deutlich: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss (Az. XII ZB 217/23) klargestellt, dass dieser Wille extrem schwer wiegt.
Der wichtigste Punkt des Urteils ist folgender: Wenn eine Person sagt: „Ich möchte Hilfe, aber nur von Person A und auf keinen Fall von Person B“, dann ist das eine Einheit. Man nennt das eine Verknüpfung oder Koppelung. Das Gericht darf dann nicht einfach sagen: „Wir geben Ihnen die Hilfe, aber wir suchen uns Person B aus, weil wir Person A für ungeeignet halten.“
Wenn der Betroffene die Hilfe nur von einer bestimmten Person will, muss das Gericht das akzeptieren – oder die Betreuung darf gar nicht erst stattfinden.
Um das Urteil besser zu verstehen, schauen wir uns die Geschichte dahinter an. Eine Frau, die im Jahr 1985 geboren wurde und das Asperger-Syndrom hat, lebte bereits mit einer rechtlichen Betreuung. Seit 2014 kümmerte sich ein Berufsbetreuer um ihre Finanzen, ihre Post und ihre Behördengänge.
Im Jahr 2022 gab es Probleme mit der Krankenkasse. Es ging um ein Gerichtsverfahren. Der bisherige Berufsbetreuer regte an, dass er nun auch für den Bereich der Gesundheitssorge zuständig sein sollte. Er wollte also auch über medizinische Fragen und Versicherungsdinge entscheiden dürfen.
Die betroffene Frau war damit jedoch nicht einverstanden. Sie sagte zwar: „Ja, ich brauche in diesem Bereich Unterstützung.“ Aber sie fügte sofort hinzu: „Ich will diesen Berufsbetreuer dafür nicht. Ich möchte, dass meine Mutter das macht.“ Sie hatte ihrer Mutter sogar schon eine Vollmacht dafür gegeben.
Das Amtsgericht und das Landgericht sahen das anders. Sie meinten, die Mutter sei „ungeeignet“. Sie glaubten, die Mutter würde die Interessen der Tochter nicht gut vertreten, da sie in der Vergangenheit Ratschläge gegeben hatte, die den Prozess bei der Krankenkasse blockierten. Deshalb entschieden die Richter: Der Berufsbetreuer bekommt auch den Bereich Gesundheitssorge – egal, was die Tochter sagt.
Die betroffene Frau und ihre Mutter wehrten sich gegen diese Entscheidung und zogen vor den Bundesgerichtshof. Mit Erfolg! Die obersten Richter erklärten, dass die vorherigen Gerichte einen schweren Fehler gemacht hatten.
Das Gericht darf den Wunsch eines Menschen nicht einfach übergehen, nur weil es eine andere Lösung für „objektiv besser“ hält. Selbst wenn es für die Frau vielleicht vorteilhaft gewesen wäre, den Profi-Betreuer zu nehmen, darf man ihr diesen nicht aufzwingen.
Der BGH betont, dass das Gericht prüfen muss, ob die Frau einen freien Willen hat. Ein freier Wille liegt vor, wenn zwei Dinge erfüllt sind:
Wenn die Frau also versteht, was sie tut, und trotzdem sagt: „Nur meine Mutter oder gar keiner“, dann muss das Gericht das respektieren. In diesem Fall darf die Betreuung für die Gesundheitssorge nicht erweitert werden, wenn die Mutter abgelehnt wird.
Dieses Urteil ist ein starkes Signal für die persönliche Freiheit. Es schützt Sie davor, dass der Staat Ihnen gegen Ihren Willen einen fremden Menschen als Betreuer zur Seite stellt, wenn Sie das ausdrücklich ablehnen.
Das Landgericht muss den Fall nun noch einmal neu prüfen. Es muss klären, ob die betroffene Frau ihre Entscheidung wirklich frei und unabhängig getroffen hat. Wenn ja, darf der Berufsbetreuer nicht für ihre Gesundheit zuständig werden.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die Unterschiede zwischen der Sichtweise der unteren Gerichte und der Korrektur durch den BGH:
| Thema | Sicht der Vorinstanzen (Landgericht) | Sicht des BGH (Oberstes Gericht) |
| Betreuerauswahl | Gericht wählt den „Besten“ aus. | Wunsch des Betroffenen ist bindend. |
| Eignung | Mutter ungeeignet = Berufsbetreuer. | Mutter abgelehnt = Evtl. gar keine Betreuung. |
| Wille | Wille kann gesplittet werden. | Wille ist eine Einheit (Koppelung). |
| Ergebnis | Betreuung wurde erweitert. | Entscheidung wurde aufgehoben. |
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