Berücksichtigung des Willens des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers
BGH Beschluss vom 4.5.2022 – XII ZB 118/21
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Auswahl eines Betreuers. Der Text ist so gestaltet, dass er auch ohne juristisches Vorwissen gut lesbar ist.
Wenn ein Mensch aufgrund einer Krankheit – zum Beispiel einer schweren Demenz – seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, setzt das Gericht einen Betreuer ein. Doch wer darf diese Aufgabe übernehmen? In einem aktuellen Fall (Aktenzeichen: XII ZB 118/21) hat der Bundesgerichtshof wichtige Regeln klargestellt. Im Mittelpunkt steht dabei eine zentrale Frage: Wie wichtig ist der Wunsch der betroffenen Person wirklich?
Das Gesetz ist hier eigentlich sehr eindeutig. Wenn ein Betroffener sagt: „Ich möchte, dass Person X mein Betreuer wird“, dann muss das Gericht diesem Wunsch normalerweise folgen.
Das Besondere daran ist: Der Betroffene muss dafür nicht einmal „geschäftsfähig“ sein. Das bedeutet, selbst wenn jemand aufgrund einer geistigen Einschränkung keine Verträge mehr unterschreiben darf, zählt sein Wunsch bei der Betreuerwahl trotzdem. Es reicht der sogenannte „natürliche Wille“. Wenn die Person deutlich macht, wen sie an ihrer Seite haben möchte, hat das Gericht kaum Spielraum. Es muss diese Person wählen.
Es gibt nur eine wichtige Ausnahme. Das Gericht darf den Wunsch nur dann ablehnen, wenn die Wahl der Person dem Wohl des Betroffenen widersprechen würde.
Das klingt zunächst einfach, ist aber an strenge Bedingungen geknüpft. Es reicht nicht aus, wenn das Gericht denkt, eine andere Person wäre vielleicht „ein bisschen besser“ geeignet. Es muss eine konkrete Gefahr bestehen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die zeigen, dass die gewünschte Person die Betreuung nicht gut führen kann oder will.
In dem Fall, den der BGH entscheiden musste, ging es um ein Ehepaar, das seit 46 Jahren verheiratet ist. Die Ehefrau leidet an einer schweren Demenz. Sie kann ihre Gesundheit, ihr Geld und ihre Behördengänge nicht mehr selbst regeln.
Die Ehefrau hatte früher eine Vollmacht für ihren Ehemann unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war sie aber wohl schon nicht mehr voll geschäftsfähig. Später schrieb sie dem Gericht einen Brief und sagte auch einem Gutachter, dass sie ihren Mann als Betreuer möchte.
Trotzdem entschied das Amtsgericht anders. Es setzte eine fremde Berufsbetreuerin ein. Das Gericht stützte sich auf Aussagen, wonach die Frau sich manchmal kritisch über ihren Mann geäußert habe. Zudem gab es Berichte über laute Streitereien im Pflegeheim. Das Beschwerdegericht bestätigte diese Entscheidung. Der Ehemann wollte das nicht akzeptieren und zog vor den Bundesgerichtshof.
Der BGH hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben. Die Richter stellten fest, dass das Gericht handwerkliche und rechtliche Fehler gemacht hat.
Das Gericht hatte den Wunsch der Ehefrau nicht ausreichend gewürdigt. Dass sie eine Vollmacht unterschrieben und Briefe geschrieben hatte, zeigt deutlich ihren Willen – auch wenn sie krank war. Der BGH betonte: Bei einem Ehepartner, mit dem man fast ein halbes Jahrhundert verheiratet ist, wiegt der Wille besonders schwer.
Das Gericht hatte behauptet, der Ehemann sei nicht geeignet, weil es im Heim laute Streits gab. Der BGH kritisierte das scharf. Man hätte prüfen müssen, warum es laut wurde. Die Ehefrau war schwerhörig und ihr Hörgerät funktionierte oft nicht. Vielleicht musste der Ehemann einfach nur laut schreien, damit sie ihn überhaupt verstand? Solche Details darf ein Gericht nicht einfach ignorieren.
Dies ist ein schwerer Verfahrensfehler. Das Gesetz schreibt vor, dass sich das Gericht persönlich einen Eindruck von der betroffenen Person machen muss. Im Beschwerdeverfahren wurde die Ehefrau aber gar nicht mehr angehört. Die letzte Anhörung lag elf Monate zurück. In einer so langen Zeit kann sich der Zustand und auch der Wille eines demenzkranken Menschen verändern. Man hätte also noch einmal persönlich mit ihr sprechen müssen.
Dieses Urteil ist ein starkes Signal für das Selbstbestimmungsrecht. Es schützt Menschen davor, dass der Staat ihnen gegen ihren erklärten Willen einen fremden Berufsbetreuer vor die Nase setzt, solange es keine massiven Beweise für eine Gefährdung gibt.
Der Fall muss nun noch einmal neu verhandelt werden. Das Gericht muss die Ehefrau erneut anhören und ganz genau prüfen, ob der Ehemann wirklich ungeeignet ist oder ob seine Bestellung nicht doch dem Wunsch und Wohl der Frau am besten entspricht.
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