Berücksichtigung eines Erbverzichts bei der Berechnung einer Pflichtteilsquote
Gerne fasse ich dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Oktober 2007 (Aktenzeichen: IV ZR 266/06) für Sie als Laien zusammen. Es geht dabei um ein Erbrechtsthema, genauer gesagt um den Pflichtteilsanspruch und einen Erbverzicht.
Der Kern des Streits drehte sich darum, wie hoch der Pflichtteil ist, der dem Kläger (einem Sohn des Erblassers) zusteht.
Der Beklagte (der Alleinerbe) argumentierte, dass der Verzicht des Bruders unwirksam sei und dieser deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils mitgezählt werden müsse. Das würde seinen Erbteil erhöhen. Der Kläger forderte 50%.
Der BGH hat entschieden, dass das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben und der Fall zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden muss. Das bedeutet, der BGH hat noch nicht abschließend über die Höhe des Pflichtteils entschieden, sondern das OLG muss den Fall neu prüfen.
Der wichtigste Punkt für den BGH war ein Verfahrensfehler des OLG:
Der BGH gab dem OLG wichtige Anweisungen für die neue Verhandlung zur Frage, ob der Verzicht des Bruders wirksam ist:
Kurz gesagt: Das Gericht muss sich intensiv mit dem Willen der Vertragsparteien von 1987 auseinandersetzen. Die gesetzlichen Vermutungen und Auslegungsregeln (§ 2350 BGB) kommen erst zum Tragen, wenn dieser Wille nicht mehr festgestellt werden kann.
Das Urteil zeigt, wie kompliziert die Auslegung von Erbverträgen sein kann und dass der ursprüngliche Wille der Vertragsparteien im Erbrecht absoluten Vorrang hat.
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