Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Gericht: BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.11.2019
Aktenzeichen: XII ZB 3/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB3.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
In der folgenden Zusammenfassung erfahren Sie alles Wichtige über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2019. In diesem Fall ging es um den Unterhalt nach einer Scheidung und die Frage, wie man das Einkommen richtig berechnet.
Ein ehemaliges Ehepaar stritt sich vor Gericht um den sogenannten nachehelichen Unterhalt. Die beiden waren viele Jahre verheiratet (von 1978 bis zur Scheidung 2006). Der Ehemann war früher im Berufsleben und ging Ende 2011 in Rente. Die Ehefrau arbeitete zunächst als Beamtin, gab diese Stelle aber während der Ehe auf, um sich um die beiden gemeinsamen Kinder und den Haushalt zu kümmern. Später arbeitete sie wieder in Teilzeit und schließlich in Vollzeit.
Der Ehemann wollte weniger Unterhalt zahlen als ursprünglich in einem Vergleich vereinbart war. Zudem forderte er, dass der Unterhalt zeitlich begrenzt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte bereits entschieden, aber beide Seiten waren mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Deshalb landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof.
Ein zentraler Punkt des Urteils ist der sogenannte Erwerbstätigenbonus. Wenn jemand arbeitet, hat er in der Regel höhere Kosten und eine größere Belastung als jemand, der nur Rente oder Zinsen bezieht. Damit sich Arbeit lohnt, wird beim Unterhalt ein Teil des Arbeitseinkommens nicht angerechnet. Man zieht diesen Bonus vom Nettoeinkommen ab.
Der BGH stellte klar: Der Bonus steht jedem zu, der tatsächlich arbeitet. Das gilt auch für die Person, die den Unterhalt empfängt. Es spielt keine Rolle, ob die zahlende Person (der Unterhaltspflichtige) selbst noch arbeitet oder schon Rentner ist.
Oft wird ein Zehntel (1/10) oder ein Siebtel (1/7) des Einkommens als Bonus abgezogen. Im Bereich der süddeutschen Leitlinien ist ein Zehntel üblich. Der BGH findet das angemessen, wenn die konkreten Kosten für die Arbeit (wie Fahrtkosten) bereits an anderer Stelle abgezogen wurden.
Normalerweise muss der Unterhaltspflichtige auch Geld für die spätere Rente des Ex-Partners zahlen. Das nennt man Altersvorsorgeunterhalt. Dieses Geld ist zweckgebunden. Das bedeutet: Wer es bekommt, muss es auch wirklich für die Altersvorsorge anlegen.
In diesem Fall gab es jedoch ein Problem: Der Ehemann hatte Zweifel, ob die Ehefrau das Geld wirklich spart. Er forderte sie auf, nachzuweisen, was sie mit dem Geld aus der Vergangenheit gemacht hat. Die Ehefrau weigerte sich, diese Auskunft zu geben.
Der BGH entschied hierzu sehr deutlich: Wenn Sie keine Auskunft darüber geben, wie Sie den Vorsorgeunterhalt verwenden, und der Partner berechtigte Zweifel hat, müssen Sie damit rechnen, dass der Anspruch für die Zukunft entfällt. Es wäre treuwidrig, weiterhin Geld für die Rente zu verlangen, wenn man das bisher erhaltene Geld einfach für den täglichen Konsum ausgegeben hat.
Ein weiteres wichtiges Thema war die Befristung des Unterhalts. Die Ehefrau argumentierte, dass sie durch die Ehe Nachteile im Beruf hatte. Sie gab ihre Beamtenstelle auf und konnte später nicht mehr die gleichen Rentenansprüche erwerben, die sie ohne die Ehe gehabt hätte.
Das Gericht prüft bei einer Befristung immer, ob „ehebedingte Nachteile“ vorliegen. Wenn jemand wegen der Kinderbetreuung jahrelang nicht gearbeitet hat, ist das ein solcher Nachteil. Der BGH sagt jedoch auch: Solche Nachteile können durch den Versorgungsausgleich (Teilung der Rentenansprüche bei Scheidung) oder durch gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen werden.
Das OLG hatte den Unterhalt bis zum Jahr 2020 befristet. Der BGH hielt dies grundsätzlich für möglich. Da die Ehefrau aber ab 2019 selbst Rente bezog, muss nun noch einmal genau geprüft werden, ob der Unterhalt vielleicht schon früher enden oder herabgesetzt werden muss. Eine lebenslange Zahlung ist nach so vielen Jahren seit der Scheidung oft nicht mehr gerechtfertigt, wenn die persönlichen Verhältnisse beider Seiten wirtschaftlich entflochten sind.
Der BGH hat das Urteil des OLG teilweise aufgehoben, weil es Rechenfehler und logische Fehler enthielt. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Dieses Urteil ist für Sie wichtig, wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind. Es zeigt, dass die Berechnung von Unterhalt sehr kompliziert ist und jedes Detail zählt.
Das Oberlandesgericht muss den Fall nun noch einmal neu verhandeln und die Rechenfehler korrigieren. Dabei müssen auch die neuen Informationen über den Rentenbeginn der Ehefrau berücksichtigt werden.
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