Berücksichtigung Grundstücksschenkung an Erben beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

November 4, 2017

Berücksichtigung Grundstücksschenkung an Erben beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

OLG München 20 U 2853/08

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 20 U 2853/08) befasst sich mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Erbfall

und der Anrechnung von Schenkungen des Erblassers an den Erben und den Pflichtteilsberechtigten.

Der Kläger, Sohn des am 24. Oktober 2005 verstorbenen Karl L., fordert von seiner Mutter, der Alleinerbin, einen Pflichtteil von einem Achtel des Nachlasses.

Im Nachlass befand sich ein Bankguthaben von 7.211,59 EUR.

Nach Abzug von Beerdigungskosten und Gutachterkosten verblieb ein bereinigter Nachlass von 3.282,11 EUR.

Daraus ergibt sich für den Kläger ein Pflichtteil von 410,26 EUR, den die Beklagte zu zahlen hat.

Der Kläger verlangte zudem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund von Schenkungen, die Karl L. in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod an seine Tochter Ulrike P. vorgenommen habe.

Dazu gehörte die Übertragung eines Grundstücks im Jahr 1997.

Der Kläger argumentierte, dass dieser Wert in den Nachlass eingerechnet werden müsse.

Allerdings hatte der Erblasser dem Kläger selbst zuvor hohe Schenkungen in Form von Geldüberweisungen gemacht, die diese Ergänzungsansprüche übersteigen.

Berücksichtigung Grundstücksschenkung an Erben beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Das Gericht wies die Klage auf einen höheren Pflichtteil sowie auf Pflichtteilsergänzungsansprüche ab.

Die vom Kläger erhaltenen Schenkungen wurden gemäß § 2327 BGB auf den Ergänzungspflichtteil angerechnet,

was dazu führte, dass der Kläger keinen weiteren Anspruch mehr hatte.

Die an den Kläger geleisteten Schenkungen beliefen sich auf insgesamt 112.300 DM (indexiert: 80.618,41 EUR), während das Grundstück an Ulrike P. mit 162.500 EUR bewertet wurde.

Beide Werte wurden in den fiktiven Nachlass einbezogen.

Auch ein Erstattungsanspruch für die Gutachterkosten zur Bewertung des Dachgeschosses wurde abgelehnt, da diese Kosten nicht zur Feststellung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich waren.

Die Klage auf einen höheren Pflichtteil wurde daher größtenteils abgewiesen, und der Kläger erhielt nur 410,26 EUR nebst Zinsen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestand.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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