Berücksichtigung Maklercourtage bei Erbschaftsteuer

August 7, 2017

Berücksichtigung Maklercourtage bei Erbschaftsteuer

FG Köln 4 K 3081/13

Berücksichtigung von Maklercourtage bei der Bemessung der Erbschaftsteuer

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 12.02.2014 entschieden, dass Maklercourtagekosten nicht
bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer Immobilie für Zwecke der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden können.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte ein Grundstück geerbt und dieses später verkauft.

Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer wollte er die Maklercourtage, die er für den Verkauf gezahlt hatte, vom Kaufpreis abziehen.

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung:

Berücksichtigung Maklercourtage bei Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab.

Begründung:

  • Gemeiner Wert: Der gemeine Wert einer Immobilie wird nach § 9 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

  • Nachweis des gemeinen Werts: Der gemeine Wert kann durch ein Gutachten oder durch einen zeitnah erzielten Kaufpreis nachgewiesen werden.

  • Maklercourtage: Maklercourtagekosten sind als Nebenkosten der Veräußerung nicht bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu berücksichtigen.

  • Veräußerungskosten: Veräußerungskosten sind im Bewertungsrecht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

  • Kein Gutachten: Die Tätigkeit des Maklers stellt kein Gutachten dar.

  • Symmetrie: Die Maklercourtage wurde im vorliegenden Fall zwischen Käufer und Verkäufer geteilt, so dass sie den Kaufpreis wertneutral beeinflusst hat.

  • Grundstückstransaktionskosten: Grundstückstransaktionskosten werden im Rahmen der Bedarfsbewertung nicht berücksichtigt.

  • Keine Nachlassverbindlichkeit: Die Frage, ob die Maklercourtage als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist, ist nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Köln verdeutlicht, dass Maklercourtagekosten nicht

bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer Immobilie für Zwecke der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden können.

Dies gilt auch dann, wenn die Maklercourtage zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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