Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen eines Anrechts im Versorgungsausgleich
BGH, Beschluss vom 7.3.2018 – XII ZB 408/14
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des BGH-Urteils zum Thema Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersvorsorge.
Wenn sich Paare in Deutschland scheiden lassen, findet meist ein sogenannter Versorgungsausgleich statt. Das Ziel ist gerecht: Alles, was die Partner während der Ehezeit an Rentenansprüchen (Anrechten) erworben haben, soll am Ende gerecht geteilt werden. Jeder soll die Hälfte des „ehelich erwirtschafteten“ Wohlstands für das Alter behalten.
In dem hier beschriebenen Fall ging es um einen Mann und eine Frau, die von 1981 bis 1998 verheiratet waren. Der Mann hatte während dieser Zeit hohe Ansprüche in einer betrieblichen Altersvorsorge (bei IBM) erworben. Das Problem: Die Scheidung zog sich über Jahre hin. Als das Gericht 2013 endgültig über die Verteilung der Renten entschied, war der Mann bereits in Rente und sein Gehalt war nach Ende der Ehezeit noch einmal deutlich gestiegen.
In seinem Urteil klärt der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Fragen dazu, wie man solche Renten berechnet, wenn sich nach dem Ende der Ehe noch Dinge ändern.
Eine der wichtigsten Fragen in diesem Fall war: Muss der Ehemann auch die Gehaltserhöhungen teilen, die er erst nach der Trennung bekommen hat?
Viele betriebliche Renten sind „endgehaltsbezogen“. Das bedeutet: Die Höhe der späteren Rente hängt davon ab, wie viel man kurz vor dem Ruhestand verdient hat. Da der Ehemann nach 1998 noch lange weitergearbeitet hat, stieg sein Gehalt und damit auch seine spätere Rente.
Sie könnten nun denken: „Das ist doch ungerecht! Was er nach der Ehe allein verdient hat, gehört ihm.“ Doch der BGH sieht das anders. Die Richter erklärten, dass die spätere Rentensteigerung bereits in der Ehezeit „angelegt“ war. Die Dynamik des Gehalts gehört zum Wert des Rechts dazu.
Solange der Mann noch arbeitete, war die genaue Höhe der Rente noch unsicher (verfallbar). Erst als er in Rente ging, stand fest, wie hoch der Betrag ist. Da das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wusste, wie hoch die Rente tatsächlich ist, durfte es diesen echten Wert nutzen. Die Ex-Frau bekommt also einen Anteil von der Rente, die auf dem höheren Endgehalt basiert.
Das gesamte Recht des Versorgungsausgleichs beruht auf dem Halbteilungsgrundsatz. Dieser besagt:
Der BGH stellte fest, dass die Regeln des Arbeitgebers (die Teilungsordnung) den Ehemann benachteiligen könnten. Wenn jemand bereits Rente bezieht, sinkt der Gesamtwert (Barwert) seiner Versicherung jeden Monat ein Stück, weil ja bereits Geld ausgezahlt wurde.
Wenn das Gericht nun den Wert von vor vielen Jahren als Maßstab nimmt, aber die Kürzung erst heute vornimmt, könnte dem Ehemann am Ende weniger als die Hälfte seines Anteils übrig bleiben. Das darf nicht passieren. Der BGH fordert deshalb, dass die Berechnungen aktuell sein müssen.
Ein weiterer technischer, aber wichtiger Punkt ist der sogenannte Rententrend.
Preise steigen fast jedes Jahr. Deshalb müssen Arbeitgeber alle drei Jahre prüfen, ob sie die Betriebsrenten anpassen (erhöhen), damit die Rentner sich weiterhin das Gleiche kaufen können.
Ja, sagt der BGH. Wenn man heute berechnet, wie viel eine Rente für die Zukunft wert ist, muss man diese wahrscheinlichen Steigerungen einbeziehen. Würde man das ignorieren, würde man den Wert der Rente zu niedrig ansetzen. Das würde der Person schaden, die den Ausgleich erhält. Auch wenn der Arbeitgeber nicht garantiert, dass er die Rente erhöht, sondern dies nur prüfen muss, ist diese Erwartung so viel wert, dass sie mit eingerechnet werden muss.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie diese drei Kernpunkte kennen:
Das Urteil zeigt, wie kompliziert die Mathematik hinter dem Versorgungsausgleich ist. Es reicht nicht, einfach eine Summe durch zwei zu teilen. Man muss genau hinschauen, wie sich Werte über die Jahre verändern.
Da das Gericht im konkreten Fall einige dieser Punkte nicht genau genug geprüft hatte (besonders die Kosten der Teilung und die aktuelle Berechnung des Barwerts), wurde der Fall an die Vorinstanz zurückgegeben. Dort muss nun mit aktuellen Zahlen neu gerechnet werden.
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