Berücksichtigung von Negativzinsen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Juni 25, 2025
Berücksichtigung von Negativzinsen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Berücksichtigung von Negativzinsen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

BGH, 12.03.2024 – XI ZR 159/23

RA und Notar Krau

Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?

Stellen Sie sich vor, Sie haben bei einer Bank einen Kredit aufgenommen, zum Beispiel für ein Haus. Sie haben vereinbart, diesen Kredit über viele Jahre mit einem festen Zinssatz zurückzuzahlen. Wenn Sie nun aber den Kredit vorzeitig zurückzahlen möchten, entgehen der Bank die Zinsen, die sie in der restlichen Laufzeit noch von Ihnen bekommen hätte. Für diesen entgangenen Gewinn verlangt die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Das ist quasi ein Schadenersatz für die Bank, weil Sie den Vertrag vorzeitig beenden.

Worum ging es in diesem Fall?

Ein Kunde hatte einen Hauskredit bei einer Bank. Die Zinsbindung sollte eigentlich bis 2024 laufen. Der Kunde wollte den Kredit aber schon im Juni 2021 vorzeitig zurückzahlen. Die Bank verlangte dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 33.000 Euro. Ein kleiner Teil davon, etwa 2.600 Euro, warf bei dem Kunden Fragen auf, denn dieser Betrag bezog sich auf „negative Zinsen“.

Der Kunde klagte, weil er diesen Teil der Entschädigung für ungerechtfertigt hielt. Er meinte, die Bank dürfe keine „negativen Zinsen“ berechnen, da dies bedeuten würde, dass sie am Ende mehr Geld hätte, als wenn der Kredit normal weitergelaufen wäre.

Was sind „negative Zinsen“ in diesem Zusammenhang?

Banken berechnen die Vorfälligkeitsentschädigung oft mit der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode. Das bedeutet: Die Bank schaut, wie viele Zinsen sie von Ihnen noch bekommen hätte. Dann schaut sie, wie viel Gewinn sie erzielen könnte, wenn sie das Geld, das Sie vorzeitig zurückzahlen, woanders wieder anlegt (z.B. in sicheren Anleihen wie Pfandbriefen). Die Differenz ist der Schaden der Bank.

In Zeiten, in denen die Zinsen sehr niedrig sind oder sogar negativ, kann es passieren, dass die Bank bei einer Neu-Anlage des Geldes nicht nur keinen Gewinn macht, sondern sogar Geld drauflegen muss. Das ist dann ein „negativer Wiederanlagezins“. Der Kunde argumentierte, dass die Bank diesen „Verlust“ nicht auf ihn abwälzen dürfe, da sie sonst „bereichert“ würde.

Berücksichtigung von Negativzinsen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Wie haben die Gerichte entschieden?

Landgericht (erste Instanz): Das Landgericht gab dem Kunden teilweise recht und sagte, die Bank müsse die 2.600 Euro für die negativen Zinsen zurückzahlen.

Oberlandesgericht (zweite Instanz): Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Es war der Meinung, dass das Prinzip des Schadenersatzes – also, dass die Bank nicht bessergestellt werden soll, als sie ohne die vorzeitige Kündigung dastünde – es verbietet, negative Zinsen zu berücksichtigen. Es sah auch einen Widerspruch zu anderen Berechnungsarten.

Bundesgerichtshof (BGH) – die höchste Instanz: Der BGH hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Er sagte, die Bank hatte das Recht, die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung, einschließlich des Anteils für die negativen Zinsen, zu verlangen.

Warum hat der BGH so entschieden?

Der BGH hat klargestellt, dass die Bank durch die vorzeitige Rückzahlung so gestellt werden soll, als wäre der Kredit normal weitergelaufen. Wenn die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Geld in einem Umfeld mit negativen Zinsen wieder anlegt und dabei einen „Verlust“ macht, dann ist dieser „Verlust“ ein Teil ihres Schadens.

Der BGH betonte folgende Punkte:

Schadensersatzprinzip:

Der Schaden, den die Bank erleidet, muss ersetzt werden. Wenn die Zinsen auf dem Markt negativ sind und die Bank bei einer Wiederanlage Geld verliert, ist das ein realer Nachteil für sie.

Wahlrecht der Bank:

Die Bank hat das Recht, zwischen verschiedenen Methoden zur Berechnung des Schadens (Aktiv-Aktiv-Methode und Aktiv-Passiv-Methode) zu wählen. Die Aktiv-Passiv-Methode berücksichtigt, dass die Bank das Geld in sicheren Anlagen wieder anlegen muss, und diese können auch negative Zinsen abwerfen.

Fiktive Berechnung:

Es ist nicht wichtig, ob die Bank diesen konkreten Schaden tatsächlich erlitten hat, denn die Berechnung basiert auf einer fiktiven Wiederanlage. Das ist in der Finanzwelt üblich, um eine faire Grundlage zu haben und die Beweisführung nicht zu kompliziert zu machen.

Keine Bereicherung:

Der BGH sah in der Berücksichtigung negativer Zinsen keine Bereicherung der Bank, sondern die Kompensation eines entstandenen Nachteils.

Fazit des Urteils:

Der BGH hat entschieden, dass Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch negative Wiederanlagezinsen berücksichtigen dürfen. Wenn der Markt, auf dem die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Geld anlegen müsste, negative Renditen aufweist, ist dieser „Verlust“ ein Teil des Schadens, der dem Kunden in Rechnung gestellt werden kann. Die Klage des Kunden wurde damit endgültig abgewiesen.

RA und Notar Krau

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