Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten im Erbrecht als außergewöhnliche Belastungen – BFH VI R 14/14
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Urteil VI R 14/14 über die Frage, ob Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Erbschaft entstanden sind,
als außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraf 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar sind.
Die Kläger, ein Ehepaar, hatten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.242 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Diese Kosten entstanden, weil die Klägerin ihre zuvor angenommene Erbschaft rückgängig machen wollte.
Das zuständige Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, woraufhin die Kläger Einspruch erhoben.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage der Kläger mit Verweis auf ein früheres BFH-Urteil von 2011 statt.
Das FA legte jedoch Revision ein.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Zivilprozess zur Anfechtung der Erbschaft entstanden sind,
als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraf 33 EStG betrachtet werden können.
Nach dieser Vorschrift können nur zwangsläufig entstandene Kosten, die der Steuerpflichtige nicht vermeiden kann und die den existenziellen Bereich betreffen,
als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Der BFH stellte fest, dass nach der früheren Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden,
wenn der Rechtsstreit existenzgefährdend ist und existenziell wichtige Bereiche des Lebens betrifft.
In Fällen, in denen es um den Verlust der Existenzgrundlage geht und der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine lebensnotwendigen Bedürfnisse
nicht mehr befriedigen könnte, können die Kosten als zwangsläufig im Sinne des Paragraf 33 EStG gelten.
Die Rechtslage änderte sich jedoch kurzzeitig 2011, als der BFH eine großzügigere Anerkennung von Zivilprozesskosten zuließ,
sofern die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erschien und hinreichende Erfolgsaussichten bestand.
Diese Rechtsprechung wurde jedoch 2015 wieder verworfen, und es wurde zur strengen Anwendung der Vorschriften zurückgekehrt.
Im konkreten Fall entschied der BFH, dass die Klägerin nicht gezwungen war, die Erbschaft anzunehmen und die Rechtsanwaltskosten
zur Rückgängigmachung der Erbenstellung somit nicht zwangsläufig entstanden sind.
Zudem stellte der BFH fest, dass keine existenzielle Bedrohung für die Klägerin bestand, da sie ihre Haftung auf den Nachlass hätte beschränken können,
beispielsweise durch die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen lagen daher nicht vor.
Folglich hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf und wies die Klage ab.
Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt.
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