
Berücksichtigung von Zuwendungen im Zugewinnausgleich
Wenn ein Ehepaar sich scheiden lässt, geht es oft um viel Geld. Besonders kompliziert wird es, wenn Geschenke im Spiel sind. Dabei ist es wichtig, ob das Geschenk von den eigenen Eltern, den Schwiegereltern oder dem Partner kam. In diesem Text erklären wir Ihnen einfach und verständlich, wie das Gesetz diese Geschenke beim sogenannten Zugewinnausgleich behandelt.
Bevor wir über Geschenke sprechen, müssen wir klären, wie eine Ehe finanziell funktioniert. Die meisten Paare leben in Deutschland im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Alles, was die Partner während der Ehe an Vermögen dazugewinnen, wird bei einer Scheidung geteilt.
Dafür berechnet man zwei Werte:
Die Differenz ist der Zugewinn. Wer mehr dazuverdient hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz abgeben.
Normalerweise sagt das Gesetz: Geschenke von Dritten (zum Beispiel Erbschaften oder Geld von den Eltern) gehören zum Anfangsvermögen. Das ist ein großer Vorteil. Warum? Weil alles, was im Anfangsvermögen steht, bei der Scheidung nicht geteilt werden muss. Es bleibt allein bei der Person, die es bekommen hat.
Doch es gibt Ausnahmen. Nicht jedes Geschenk wird so behandelt. Hier schauen wir uns die verschiedenen Fälle genau an.
Manchmal schenkt ein Ehepartner dem anderen etwas Wertvolles. Vielleicht ein Auto oder ein halbes Haus. Man könnte denken, dass dies auch zum Anfangsvermögen zählt. Doch das Gericht sieht das anders.
Wenn Sie Ihrem Partner etwas schenken, soll das meistens der gemeinsamen Lebensführung dienen. Es ist kein Geschenk von einer „fremden“ dritten Seite. Würde man solche Geschenke zum Anfangsvermögen zählen, würde die Rechnung nicht mehr aufgehen. Deshalb hat das höchste Gericht entschieden: Schenkungen zwischen Eheleuten erhöhen nicht das Anfangsvermögen.
Das bedeutet: Das Geschenk wird im Endvermögen voll mitgezählt. Es erhöht den Zugewinn des Beschenkten und wird somit bei der Scheidung zur Hälfte ausgeglichen.
Ein besonders spannendes Thema sind Geschenke von Schwiegereltern. Früher war die Rechtslage hier sehr kompliziert. Man stellte sich vor, die Schwiegereltern schenken das Geld erst ihrem eigenen Kind, und das Kind gibt es dann an den Partner weiter.
Früher wollte man das eigene Kind schützen. Man dachte, wenn die Schwiegereltern dem Schwiegerkind etwas geben, tun sie das nur, weil die Ehe besteht. Wenn die Ehe scheitert, sollte das Kind einen Teil dieses Wertes zurückerhalten können.
Seit dem Jahr 2010 hat sich die Meinung der Richter geändert. Heute sagt man: Wenn Schwiegereltern etwas schenken, ist das eine ganz normale Schenkung. Die Schwiegereltern wissen, dass sie das Geld oder den Gegenstand weggeben und wahrscheinlich nie wiedersehen.
Das hat zur Folge, dass diese Geschenke rechtlich klarer eingeordnet werden. Sie werden meist als echte Schenkungen betrachtet. Aber es gibt eine wichtige Rechenregel, die man kennen muss: die Anrechnung nach § 1380 BGB.
Stellen Sie sich vor, Sie haben von Ihren Schwiegereltern während der Ehe ein großes Geldgeschenk bekommen. Bei der Scheidung stellt sich nun die Frage, wie dieses Geld verrechnet wird.
Wenn es sich nicht nur um ein kleines Gelegenheitsgeschenk (wie zum Geburtstag) handelt, greift eine spezielle Regelung. Das Gesetz möchte verhindern, dass jemand doppelt profitiert oder ungerecht belastet wird.
Diese Regelung sorgt dafür, dass das Geschenk wie eine Art „Vorauszahlung“ auf den späteren Zugewinn behandelt wird. Es soll sicherstellen, dass die Vermögensverteilung fair bleibt, auch wenn das Geschenk zum Zeitpunkt der Scheidung vielleicht schon ausgegeben wurde. Man nennt das auch die „Werterhaltungsfunktion“. Selbst wenn das Geld weg ist, steht es rechnerisch immer noch im Raum, damit der Partner, der das Geschenk finanziert hat, nicht benachteiligt wird.
Um den Überblick zu behalten, sind hier die Kernpunkte für die Praxis:
Wie Sie sehen, ist das Thema Zugewinn und Geschenke sehr komplex. Kleine Details können darüber entscheiden, ob Sie viele Tausend Euro behalten dürfen oder abgeben müssen. Die Gerichte haben über die Jahre sehr feine Unterschiede herausgearbeitet, die für Laien kaum zu durchschauen sind.
Oft hängt es an der Frage: War es eine „ehebezogene Zuwendung“ oder eine „echte Schenkung“? Wurde die Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen? Diese Fragen lassen sich nur durch eine genaue Prüfung der individuellen Situation beantworten. Es geht schließlich um Ihre finanzielle Absicherung nach der Ehe.
Wenn Sie sich in einer Trennungsphase befinden oder Fragen zu einer Schenkung haben, die Sie oder Ihr Partner erhalten haben, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fachmann kann Ihre Ansprüche genau berechnen und dafür sorgen, dass Sie nicht benachteiligt werden.
Für eine detaillierte Prüfung Ihres Falles und eine kompetente Beratung im Familienrecht sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen