Berufungsrücknahme durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten
OLG Frankfurt am Main 6 U 210/13 – 19.11.2013
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Rücknahme einer Berufung durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten
grundsätzlich zum Verlust des gesamten Rechtsmittels führt.
Sachverhalt:
Die Beklagte wurde in erster Instanz verurteilt.
Sie legte durch zwei verschiedene Prozessbevollmächtigte Berufung ein.
Einer der beiden Prozessbevollmächtigten nahm die Berufung später ohne einschränkenden Zusatz zurück.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Frankfurt erklärte die Beklagte des Rechtsmittels verlustig.
Einheitlichkeit des Rechtsmittels:
Eine Berufung ist ein einheitliches Rechtsmittel.
Wird sie durch einen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen, erlischt das gesamte Rechtsmittel.
Rücknahmeerklärung:
Die Rücknahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten enthielt keinen Hinweis darauf, dass sich die Rücknahme nur auf die von ihm eingelegte Berufung beziehen sollte.
Daher erstreckte sich die Rücknahme auf das gesamte Rechtsmittel.
Prozessvollmacht:
Der Prozessbevollmächtigte hatte zum Zeitpunkt der Rücknahme noch Prozessvollmacht.
Die Prozessvollmacht erstreckte sich auch auf die Rücknahme der Berufung.
Beendigung der Prozessvollmacht:
Die Beklagte machte geltend, die Prozessvollmacht des betreffenden Prozessbevollmächtigten sei bereits vor der Rücknahme der Berufung beendet gewesen.
Dies sei aber unerheblich, da die Beendigung der Prozessvollmacht erst mit der Anzeige an das Gericht wirksam werde.
Eine solche Anzeige sei nicht erfolgt.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist von Bedeutung für die anwaltliche Praxis.
Sie zeigt, dass die Rücknahme einer Berufung durch einen von mehreren Prozessbevollmächtigten zum Verlust des gesamten Rechtsmittels führen kann.
Es ist daher wichtig, dass sich die Prozessbevollmächtigten bei der Rücknahme einer Berufung absprechen.
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