Beschäftigtenzahl Verschonung Betriebsvermögen

Dezember 26, 2024

Beschäftigtenzahl Verschonung Betriebsvermögen

FG Münster 3 K 2723/21 F

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 10.08.2023 mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Anzahl der Beschäftigten

im Rahmen der Lohnsummenbestimmung nach § 13a ErbStG zu berechnen ist.

Konkret ging es um die Auslegung des § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 5 ErbStG, der die Nichtberücksichtigung von Beschäftigten regelt, die

„nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter)“.

Hintergrund:

Im vorliegenden Fall ging es um die Erbschaftsteuer eines Weiterbildungsinstituts, dessen Gesellschafter-Geschäftsführer verstorben war.

Beschäftigtenzahl Verschonung Betriebsvermögen

Das Institut beschäftigte neben dem Geschäftsführer und einer Vollzeitkraft mehrere Personen in Teilzeit, darunter auch geringfügig Beschäftigte.

Streitig war, ob diese Teilzeitkräfte bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nach § 13a ErbStG zu berücksichtigen sind.

Das Finanzamt hatte die Anzahl der Beschäftigten auf 12 Personen festgestellt, während die Klägerin die Ansicht vertrat, dass lediglich 3,15 Beschäftigte zu berücksichtigen seien.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Kopfprinzip: Die Anzahl der Beschäftigten ist nach Köpfen und nicht nach Stellenanteilen zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten.
  2. Geschäftsführer als Beschäftigter: Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist stets als Beschäftigter zu zählen, unabhängig von seiner Gesellschafterstellung und auch dann, wenn er am Bewertungsstichtag verstirbt.
  3. Geringfügig Beschäftigte: Auch geringfügig Beschäftigte sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen.
  4. Anderweitig Beschäftigte: Beschäftigte, die neben ihrer Tätigkeit im Unternehmen noch in anderen Betrieben beschäftigt sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
  5. Ausnahme für Saisonarbeiter: Die Ausnahmevorschrift des § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 5 ErbStG erfasst nur Personen, die zeitlich nicht dauerhaft im Betrieb arbeiten, sondern in einem auf höchstens 6 Monate befristeten Arbeitsverhältnis tätig sind und einen durch die Art des Betriebs bedingten, regelmäßig wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken.

Beschäftigtenzahl Verschonung Betriebsvermögen

Begründung:

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut des Gesetzes, die Gesetzeshistorie und den Sinn und Zweck der Lohnsummenregelung.

Ziel der Regelung sei der Erhalt des Beschäftigungsvolumens im Betrieb.

Daher seien alle Personen zu berücksichtigen, die zum Beschäftigungsvolumen beitragen, unabhängig von der Anzahl ihrer Arbeitsstunden oder weiteren Beschäftigungsverhältnissen.

Die Ausnahmevorschrift für Saisonarbeiter sei eng auszulegen und erfasse nur Personen in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen zur Abdeckung eines erhöhten Arbeitskräftebedarfs.

Ergebnis:

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und die Feststellung des Finanzamts bestätigt.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Fazit:

Das Urteil des FG Münster verdeutlicht, dass bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nach § 13a ErbStG grundsätzlich alle Beschäftigten

zu berücksichtigen sind, unabhängig von der Anzahl ihrer Arbeitsstunden oder weiteren Beschäftigungsverhältnissen.

Beschäftigtenzahl Verschonung Betriebsvermögen

Die Ausnahmevorschrift für Saisonarbeiter ist eng auszulegen.

Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Berechnung der Beschäftigtenzahl für die Lohnsummenbestimmung klarstellt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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