Beschäftigungszeit nach Tarifvertrag
BAG 6 AZR 364/16
Urteil vom 29.6.2017,
Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L,
Einbeziehung Beamtenverhältnisse
Die Klägerin, eine Lehrerin, war im Laufe ihrer Karriere sowohl im Beamtenverhältnis als auch in Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Bundesländern beschäftigt.
Sie verlangte die Anrechnung ihrer vorherigen Beschäftigungszeiten, einschließlich der Beamtenverhältnisse,
auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L, da diese sich auf verschiedene tarifliche Ansprüche auswirkt (z.B. Krankengeldzuschuss, Jubiläumsgeld).
Das beklagte Land lehnte die Anrechnung der Beamtenverhältnisse ab.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten.
Begründung:
Die Klage war zulässig, da die Beschäftigungszeit Auswirkungen auf tarifliche Ansprüche hat und somit ein Feststellungsinteresse besteht.
Fazit:
Das BAG entschied, dass Beamtenverhältnisse nicht auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L angerechnet werden.
Die Entscheidung verdeutlicht die Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen und die Grenzen der Tarifautonomie.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.