Beschenkte haften bei Verarmung Schenker als Gesamtschuldner

Juli 24, 2017
Beschenkte haften bei Verarmung Schenker als Gesamtschuldner
BGH IV ZR 108/90
Urt. v. 13.02.1991,
Sozialhilfeträger,
Überleitung
RA und Notar Krau
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13. Februar 1991 entschieden, dass mehrere gleichzeitig

Beschenkte im Falle der Verarmung des Schenkers gesamtschuldnerisch für den Rückforderungsanspruch haften.

Beschenkte haften bei Verarmung Schenker als Gesamtschuldner

Sachverhalt

Die Mutter der Beklagten hatte dieser und ihren fünf Geschwistern Geldgeschenke gemacht.

Später erhielt die Mutter Sozialhilfe.

Der Sozialhilfeträger (Kläger) leitete die Ansprüche der Mutter gegen die Beklagte und ihre Geschwister auf Rückforderung der Schenkungen auf sich über.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Beklagte und ihre Geschwister gesamtschuldnerisch für den Rückforderungsanspruch haften.

Gesamtschuldnerische Haftung

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass jeder Schuldner für die gesamte Schuld haftet.

Der Gläubiger kann sich an jeden Schuldner wenden und von ihm die gesamte Leistung verlangen.

Beschenkte haften bei Verarmung Schenker als Gesamtschuldner

§ 528 BGB

Nach § 528 BGB kann der Schenker, wenn er nach der Schenkung verarmt ist, die Herausgabe des Geschenks verlangen.

Mehrere Beschenkte

Werden mehrere Personen gleichzeitig beschenkt, haften sie gesamtschuldnerisch für den Rückforderungsanspruch.

Begrenzung der Haftung

Die Haftung der Beschenkten ist auf den Wert des Geschenks begrenzt.

Rangordnung

Werden mehrere Personen nacheinander beschenkt, haften sie in der Reihenfolge der Schenkungen.

Keine anteilige Haftung

Beschenkte haften bei Verarmung Schenker als Gesamtschuldner

Eine anteilige Haftung der gleichzeitig Beschenkten ist nicht vorgesehen.

Schutz des Schenkers

Die gesamtschuldnerische Haftung dient dem Schutz des Schenkers.

Er kann sich an denjenigen Beschenkten wenden, der am ehesten in der Lage ist, die Forderung zu erfüllen.

Fazit

Das Urteil des BGH stellt klar, dass mehrere gleichzeitig Beschenkte im Falle der Verarmung des Schenkers gesamtschuldnerisch für den Rückforderungsanspruch haften.

RA und Notar Krau

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