Beschenkte im Falle der Verarmung des Schenkers gesamtschuldnerisch für den Rückforderungsanspruch haften.
Beschenkte haften bei Verarmung Schenker als Gesamtschuldner
Sachverhalt
Die Mutter der Beklagten hatte dieser und ihren fünf Geschwistern Geldgeschenke gemacht.
Später erhielt die Mutter Sozialhilfe.
Der Sozialhilfeträger (Kläger) leitete die Ansprüche der Mutter gegen die Beklagte und ihre Geschwister auf Rückforderung der Schenkungen auf sich über.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass die Beklagte und ihre Geschwister gesamtschuldnerisch für den Rückforderungsanspruch haften.
Gesamtschuldnerische Haftung
Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass jeder Schuldner für die gesamte Schuld haftet.
Der Gläubiger kann sich an jeden Schuldner wenden und von ihm die gesamte Leistung verlangen.
Beschenkte haften bei Verarmung Schenker als Gesamtschuldner
§ 528 BGB
Nach § 528 BGB kann der Schenker, wenn er nach der Schenkung verarmt ist, die Herausgabe des Geschenks verlangen.
Mehrere Beschenkte
Werden mehrere Personen gleichzeitig beschenkt, haften sie gesamtschuldnerisch für den Rückforderungsanspruch.
Begrenzung der Haftung
Die Haftung der Beschenkten ist auf den Wert des Geschenks begrenzt.
Rangordnung
Werden mehrere Personen nacheinander beschenkt, haften sie in der Reihenfolge der Schenkungen.
Keine anteilige Haftung
Beschenkte haften bei Verarmung Schenker als Gesamtschuldner
Eine anteilige Haftung der gleichzeitig Beschenkten ist nicht vorgesehen.
Schutz des Schenkers
Die gesamtschuldnerische Haftung dient dem Schutz des Schenkers.
Er kann sich an denjenigen Beschenkten wenden, der am ehesten in der Lage ist, die Forderung zu erfüllen.
Fazit
Das Urteil des BGH stellt klar, dass mehrere gleichzeitig Beschenkte im Falle der Verarmung des Schenkers gesamtschuldnerisch für den Rückforderungsanspruch haften.