Beschlüsse gegen Gemeinschaftsordnung sind nichtig

April 24, 2025
Beschlüsse gegen Gemeinschaftsordnung sind nichtig

Beschlüsse gegen Gemeinschaftsordnung sind nichtig

Zusammenfassung des Urteils des LG München I vom 15.01.2025 – 1 S 6774/24 WEG

RA und Notar Krau

Das Landgericht München I erklärte mit seinem Endurteil vom 15. Januar 2025 den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für nichtig,

mit dem der Verteilerschlüssel für die Verwaltergebühr von der Umlage nach Miteigentumsanteilen auf die Umlage nach Anzahl der Einheiten geändert werden sollte.

Das Gericht gab damit der Berufung der klagenden Wohnungseigentümerin statt und änderte das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim ab, das die Anfechtungsklage noch abgewiesen hatte.

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten WEG und beanstandete einen auf der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2023 gefassten Beschluss.

Die Teilungserklärung der Gemeinschaft enthielt eine Ermächtigung des teilenden Eigentümers, diese und die Gemeinschaftsordnung (GO)

bis zum 31. Dezember 2025 beliebig zu ändern, insbesondere auch Kostenverteilungsschlüssel.

Ein späterer Nachtrag zur Teilungserklärung vom 22. Juli 2021 sah jedoch vor, dass die festgelegten Kostenverteilungsschlüssel

nur durch einstimmige Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer geändert werden können, wobei Paragraf 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abbedungen wurde.

Beschlüsse gegen Gemeinschaftsordnung sind nichtig

Dieser Nachtrag wurde im Grundbuch vollzogen.

Die Gemeinschaftsordnung sah in Paragraf 3 vor, dass die einzelnen Häuser der Anlage wirtschaftlich und verwaltungstechnisch selbstständige Einheiten bilden

und als solche zu behandeln sind, soweit keine gemeinsamen Einrichtungen bestehen.

In der Teilversammlung der Untergemeinschaft wurde der angefochtene Beschluss zur Änderung des Verteilerschlüssels gefasst.

Das Landgericht stimmte zunächst dem Amtsgericht zu, dass die Untergemeinschaft grundsätzlich zur Beschlussfassung in einer Teilversammlung befugt war.

Die Teilungserklärung räume den Untergemeinschaften Beschlusskompetenzen ein.

Die Formulierung in Paragraf 3 GO, wonach jede Wirtschafts- und Verwaltungseinheit als selbstständige Eigentümergemeinschaft zu behandeln sei, deute in Verbindung mit der wirtschaftlichen Selbstständigkeit

der Häuser und der Tatsache, dass selbstständige Eigentümergemeinschaften eigene Versammlungen abhalten dürfen, auf eine entsprechende Beschlusskompetenz hin.

Die Möglichkeit zur Alleinverwaltung der Verwaltungseinheiten gemäß Paragraf 3 GO setze die Befugnis zur Abhaltung von Teilversammlungen zwingend voraus.

Die Einschränkung der Selbstständigkeit auf Bereiche ohne gemeinsame Einrichtungen wahre dabei den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der übrigen Wohnungseigentümer.

Beschlüsse gegen Gemeinschaftsordnung sind nichtig

Auch Paragraf 11 GO bestätige diese Auslegung, indem er im Zusammenhang mit dem teilweisen Stimmrecht nur noch von Wirtschaftseinheiten spreche.

Entscheidend für die Aufhebung des Beschlusses war jedoch, dass mit dem Nachtrag vom 20. Juli 2021 Paragraf 16 Abs. 2 Satz 2 WEG wirksam abbedungen wurde.

Die vollständige Abbedingung dieser Beschlusskompetenz durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer sei zulässig.

Solche Vereinbarungen wirkten auch gegenüber Sondernachfolgern, wenn sie im Grundbuch eingetragen seien, was hier der Fall war.

Seit der Eintragung des Nachtrags hatten zudem Veräußerungen von Wohnungseigentum stattgefunden, wodurch die Verdinglichung des Nachtrags eingetreten sei.

Der Schutz des guten Glaubens gemäß Paragraf 892 Abs. 1 Satz 1 BGB greife hier, da der Inhalt des Grundbuchs zugunsten des Erwerbers als richtig gelte.

Durch die Grundbucheintragung werde die Vereinbarung zum Inhalt des Sondereigentums und wirke gegenüber allen Eigentümern.

Die Frage, ob die teilende Eigentümerin gemäß Paragraf 25 Ziff. 1 GO zur Änderung der Teilungserklärung befugt war, erachtete das Gericht als nicht entscheidungsrelevant, da dies lediglich die mögliche Unrichtigkeit der Eintragung betreffe.

Gleichwohl wies das Gericht darauf hin, dass die Ermächtigung in der Teilungserklärung weit auszulegen sei und die Abbedingung von Paragraf 16 Abs. 2 Satz 2 WEG von der umfassenden Kompetenz gedeckt sei.

Ein Vertrauensschutz der Eigentümer auf die Anwendbarkeit von Paragraf 16 Abs. 2 Satz 2 WEG habe mangels Existenz dieser Regelung zum Zeitpunkt der Abfassung der GO ohnehin nicht bestehen können.

Beschlüsse gegen Gemeinschaftsordnung sind nichtig

Die Erteilung einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht an den Bauträger sei zulässig, solange im Innenverhältnis sachgerechte Beschränkungen zum Schutz der Erwerber bestünden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhte auf den Paragrafen 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO, die Kostenentscheidung auf Paragraf 92 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine Notwendigkeit für eine Entscheidung

des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestehe.

Es handele sich um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Grundsteuerwertbescheid: Zusammenfassung aller Wohnungen

    August 15, 2026
    Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum: 22.04.2026 Streitjahr: 2022 Aktenzeichen: 3 K 3059/25 Dokumenttyp: Urteil…

    Grunderwerbsteuer bei Schenkung mit Nießbrauch

    August 14, 2026
    FG Nürnberg, Urteil vom 05.03.2015 – 4 K 410/13Grunderwerbsteuer bei Schenkung mit Nießbrauch: Eine unterschätzte SteuerfalleSie möchten Ihr…

    Negative Bewertungen auf Instagram

    August 14, 2026
    OLG Frankfurt Beschl. v. 23.06.2026, Az. 16 W 22/26Negative Bewertungen auf Instagram: Wo endet die Meinungsfreiheit?Ein gemütlicher Abend i…