Beschluss BAG vom 16.01.2018 – 7 ABR 21/16 – Betriebsratswahl
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass ein Arbeitgeber die in seinem Betrieb durchgeführte Betriebsratswahl allein anfechten kann,
auch wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass eigentlich ein gemeinsamer Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen.
Die Wahl muss in diesem Fall nicht von allen beteiligten Arbeitgebern gemeinsam angefochten werden.
Sachverhalt im Detail:
Zwei Arbeitgeberinnen (beide im Rettungsdienst tätig) mit Sitz an derselben Adresse, demselben Geschäftsführer und einer gemeinsamen Personalabteilung beschäftigten jeweils ca. 200 Arbeitnehmer.
Im April/Mai 2014 fanden in beiden Unternehmen getrennt Betriebsratswahlen statt.
Beide Arbeitgeberinnen fochten die Wahlen jeweils allein an, da sie der Auffassung waren, dass ein Gemeinschaftsbetrieb vorliege und daher ein einheitlicher Betriebsrat hätte gewählt werden müssen.
Die gewählten Betriebsräte traten den Anfechtungen entgegen.
Sie argumentierten, dass die Arbeitgeberinnen die Wahlen nur gemeinsam anfechten könnten, wenn sie einen Gemeinschaftsbetrieb behaupten.
Das Arbeitsgericht gab den Wahlanfechtungsanträgen statt.
Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde eines Betriebsrats gegen die Wahlanfechtung ab, während die Beschwerde des anderen Betriebsrats als unzulässig verworfen wurde.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts legte eine Arbeitgeberin Rechtsbeschwerde beim BAG ein.
Entscheidung des BAG:
Das BAG gab der Rechtsbeschwerde statt und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.
Begründung im Detail:
Besondere Bedeutung des Beschlusses:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.