Beschluss OLG Hamburg vom 06.10.2015 – 2 W 69/15 – Erbschein
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament verschiedene Vermögensgegenstände an Einzelpersonen vermacht.
Der Ehemann der Erblasserin (Beteiligter zu 1) beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.
Eine entfernte Verwandte (Beteiligte zu 2) machte geltend, dass der Ehemann nur Vorerbe und sie Nacherbin sei.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück.
Streitpunkt:
Der Ehemann argumentierte, dass die Vermächtnisse den Großteil des Nachlasses ausmachten und er deshalb Alleinerbe sei.
Die Beteiligte zu 2 vertrat die Ansicht, dass der Ehemann Vorerbe und sie Nacherbin eines Grundstücksanteils sei.
Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg:
Das OLG wies die Beschwerde des Ehemanns zurück.
Der Ehemann ist nicht Alleinerbe, sondern Vorerbe eines Grundstücksanteils.
Begründung:
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung die Grundsätze der Testamentsauslegung und der Erbscheinserteilung dargelegt.
Es betonte, dass der Erbschein die Rechtslage korrekt wiedergeben muss.
Im vorliegenden Fall war der beantragte Erbschein unrichtig, da er den Ehemann als Alleinerben auswies, obwohl er nur Vorerbe eines Grundstücksanteils ist.
Das OLG hat sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Wille der Erblasserin, einen bestimmten Grundstücksanteil
zunächst dem Ehemann und dann der Beteiligten zu 2 zukommen zu lassen, rechtlich umgesetzt werden kann.
Es hat die Möglichkeiten der Vermächtnisse und der Vor- und Nacherbschaft erörtert und sich letztlich für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in Form eines Vorausvermächtnisses entschieden.
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist für die Praxis relevant, da sie die Problematik der gegenständlich beschränkten Vor- und Nacherbschaft aufzeigt und Lösungsmöglichkeiten vorstellt.
Fazit:
Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung die Rechte der Beteiligten zu 2 als Nacherbin gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht aufzeigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.