Beschlussanfechtung bei der Personengesellschaft
In Deutschland hat sich das Recht für Personengesellschaften (wie die GbR oder die OHG) grundlegend geändert. Diese Reform wird oft als „MoPeG“ bezeichnet. Da das Gesetz erst seit Kurzem gilt, gibt es viele neue Fragen zur Auslegung. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen und Probleme einfach erklärt.
Früher war oft unklar, ab wann genau eine Gesellschaft wirklich existiert. Das neue Recht unterscheidet nun sehr deutlich zwischen dem „Innenleben“ und dem „Außenauftritt“.
Sobald die Partner den Gesellschaftsvertrag unterschreiben, entsteht die Gesellschaft im Inneren. Sie ist ab diesem Moment ein eigenes Rechtssubjekt. Das bedeutet, die Partner können bereits jetzt Dinge in die Gesellschaft einbringen. Wenn ein Partner zum Beispiel einen Kran als Einlage verspricht, kann die Gesellschaft intern schon Eigentümerin werden.
Gegenüber anderen Personen oder Firmen (Dritten) existiert die Gesellschaft erst später. Das passiert entweder durch die Eintragung in ein offizielles Register oder wenn die Gesellschaft aktiv am Geschäftsleben teilnimmt – zum Beispiel, indem sie ein Bankkonto eröffnet.
Es gibt also eine Zeitspanne, in der die Gesellschaft intern schon da ist, aber nach außen hin noch nicht. Experten vergleichen das mit einem Hauskauf unter Vorbehalt: Man hat schon gewisse Rechte, aber der volle Schutz und die volle Wirkung nach außen treten erst später ein. Das schützt fremde Geschäftspartner, die sich darauf verlassen können müssen, wer ihr Ansprechpartner ist.
Wie treffen die Gesellschafter Entscheidungen? Hier hat der Gesetzgeber neue formale Hürden aufgestellt.
Das Gesetz geht davon aus, dass man sich persönlich trifft (Präsenzversammlung). Möchten die Partner die Versammlung lieber online per Video-Call oder in einer Mischform (hybrid) abhalten, müssen aktuell eigentlich alle Beteiligten zustimmen. Auch Entscheidungen per E-Mail oder Brief (Umlaufverfahren) sind nur erlaubt, wenn alle einverstanden sind.
Hier gibt es eine schwierige Regelung im neuen Gesetz. Sie besagt vereinfacht: Eine Versammlung kann nur entscheiden, wenn so viele Leute da sind, dass sie theoretisch die Mehrheit der Anteile halten. Das klingt logisch, kann aber in der Praxis zu Blockaden führen. Wenn kleine Teilhaber absichtlich nicht erscheinen, könnten sie wichtige Entscheidungen verhindern. Fachleute raten daher dringend dazu, im eigenen Gesellschaftsvertrag eigene, bessere Regeln für diese Fälle festzulegen.
Nicht jeder Beschluss ist gültig. Das neue Recht unterscheidet zwischen drei Kategorien von Fehlern:
Das ist der Regelfall. Wenn ein Beschluss gegen Regeln verstößt (z. B. eine zu kurze Einladungsfrist), ist er erst einmal gültig. Ein Partner muss aber innerhalb von drei Monaten klagen, um ihn zu Fall zu bringen. Wenn niemand klagt, bleibt der Beschluss bestehen. Das sorgt für Sicherheit im Unternehmen.
Hier ist der Fehler so schwerwiegend, dass der Beschluss von Anfang an ungültig ist. Das gilt vor allem, wenn der Inhalt des Beschlusses gegen ganz grundlegende Gesetze verstößt, die man nicht einfach ignorieren darf.
Diese Kategorie ist besonders wichtig, wenn es um den Rauswurf eines Partners (Ausschluss) geht. Wenn ein Partner ohne einen wirklich „wichtigen Grund“ ausgeschlossen werden soll, ist dieser Beschluss „unwirksam“. Er entfaltet keine Wirkung, solange der betroffene Partner nicht zustimmt oder ein Gericht den wichtigen Grund bestätigt.
Ein großer Vorteil des neuen Rechts ist die Gestaltungsfreiheit. Die Partner können in ihrem Vertrag festlegen, wie lange man Zeit hat, um gegen Fehler vorzugehen.
Das neue Recht bringt mehr Struktur, aber auch neue Fallstricke. Besonders bei der Art und Weise, wie Versammlungen abgehalten werden und wie man gegen falsche Beschlüsse vorgeht, sollten Gesellschaften ihre alten Verträge prüfen und anpassen. So lassen sich unnötige Streitigkeiten vor Gericht vermeiden.