Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats
Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 16. Januar 2023 (22 W 71/22) entschieden, dass ein Beschluss des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (AG), beim Amtsgericht einen Antrag auf Abberufung
eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund zu stellen, die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats voraussetzt.
Diese Beschlussfähigkeit ist gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG nur gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der Abstimmung teilnehmen.
Die S AG, deren Unternehmensgegenstand der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Immobilien ist, hatte einen dreiköpfigen Aufsichtsrat, bestehend aus Frau Ag., Herrn K.W. (ARV) und Frau Bet. zu 2.
Es kam zu einem Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, woraufhin der ARV eine Aufsichtsratssitzung einberief,
auf der unter anderem die Abberufung von Frau Ag. als Aufsichtsratsmitglied beschlossen werden sollte.
Frau Ag. erschien jedoch nicht zu dieser Sitzung.
Daraufhin beschlossen der ARV und Frau Bet. zu 2, beim Amtsgericht einen Antrag auf Abberufung von Frau Ag. zu stellen.
Das Amtsgericht wies diesen Antrag jedoch als unzulässig zurück, da der Aufsichtsrat bei der Beschlussfassung nicht beschlussfähig gewesen sei.
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Es stellte fest, dass der Aufsichtsrat am 14. Oktober 2022, als der Beschluss zur Antragstellung gefasst wurde, nicht beschlussfähig war, da nur zwei der drei Mitglieder anwesend waren.
Das Gericht wies die Argumentation des Antragsstellers zurück, dass Frau Ag. sich aufgrund ihres Fernbleibens nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen könne.
Es begründete dies wie folgt:
Die Ladung zur Aufsichtsratssitzung sei zu kurzfristig erfolgt, weshalb Frau Ag. nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
Frau Ag. habe sich nicht treuwidrig verhalten, da sie aufgrund ihres Urlaubs und der kurzfristigen Ladung an der Teilnahme gehindert war.
Das Gericht bewertete, dass die vorherigen Fehlzeiten von Frau Ag. nicht als treuwidrig zu betrachten sind.
Das Kammergericht betonte, dass das gerichtliche Abberufungsverfahren nach § 103 Abs. 3 AktG als „ultima ratio“ konzipiert sei und nicht zur Austragung von Konflikten instrumentalisiert werden dürfe.
Das Urteil des Kammergerichts verdeutlicht die Bedeutung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats.
Es zeigt, dass ein Beschluss zur Antragstellung auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds nur wirksam ist, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit erfüllt sind.
Zudem wird betont, dass ein Aufsichtsratsmitglied sich auch dann auf die Beschlussunfähigkeit berufen kann, wenn es an einer Sitzung nicht teilnimmt, sofern dies nicht treuwidrig geschieht.
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