Beschlussfassung GmbH – Kündigung Treuhandvertrag
OLG Frankfurt am Main 13 U 174/11 – 25.11.2013 – § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH, der zugleich Treunehmer eines mit der GmbH & Co. KG geschlossenen
Treuhandvertrags ist, bei Beschlüssen über die Kündigung des Treuhandvertrags nicht stimmen darf.
Sachverhalt:
Die Klägerin und Herr X waren Gesellschafter einer GmbH.
Herr X war zugleich Treunehmer eines mit der GmbH & Co. KG geschlossenen Treuhandvertrags.
Die Gesellschafterversammlung der GmbH fasste einen Beschluss über die Kündigung des Treuhandvertrags.
Herr X hatte an der Beschlussfassung mitgewirkt.
Die Klägerin focht den Beschluss an.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurück.
Stimmverbot:
Nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG darf ein Gesellschafter bei Beschlüssen über ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Gesellschaft nicht stimmen.
Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall analog anwendbar, da Herr X als Gesellschafter der GmbH und als Treunehmer des mit der GmbH & Co. KG
geschlossenen Treuhandvertrags in einem Interessenkonflikt gestanden habe.
Sinngemäße Anwendung:
Die sinngemäße Anwendung von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ergebe sich aus der engen Verbindung zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG.
Beide Gesellschaften seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten.
Kein Rechtsmissbrauch:
Die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich, da im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch kein anderer Gesellschafterbeschluss mit dem selben Inhalt vorlag.
Kompetenz zur Kündigung:
Die GmbH sei kompetent gewesen, den Treuhandvertrag zu kündigen.
Die Geschäftsführungsbefugnis der GmbH erstreckte sich auch auf außerordentliche Geschäfte, zu denen auch die Kündigung des Treuhandvertrags gehörte.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.
Sie verdeutlicht die Voraussetzungen für das Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG und die analogen Anwendungsfälle dieser Vorschrift.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.