Beschlussfassung GmbH – Kündigung Treuhandvertrag

April 18, 2019

Beschlussfassung GmbH – Kündigung Treuhandvertrag

OLG Frankfurt am Main 13 U 174/11 –  25.11.2013 – § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH, der zugleich Treunehmer eines mit der GmbH & Co. KG geschlossenen

Treuhandvertrags ist, bei Beschlüssen über die Kündigung des Treuhandvertrags nicht stimmen darf.

Sachverhalt:

Die Klägerin und Herr X waren Gesellschafter einer GmbH.

Herr X war zugleich Treunehmer eines mit der GmbH & Co. KG geschlossenen Treuhandvertrags.

Die Gesellschafterversammlung der GmbH fasste einen Beschluss über die Kündigung des Treuhandvertrags.

Beschlussfassung GmbH – Kündigung Treuhandvertrag

Herr X hatte an der Beschlussfassung mitgewirkt.

Die Klägerin focht den Beschluss an.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurück.

Stimmverbot:

Nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG darf ein Gesellschafter bei Beschlüssen über ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Gesellschaft nicht stimmen.

Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall analog anwendbar, da Herr X als Gesellschafter der GmbH und als Treunehmer des mit der GmbH & Co. KG

geschlossenen Treuhandvertrags in einem Interessenkonflikt gestanden habe.

Sinngemäße Anwendung:

Die sinngemäße Anwendung von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ergebe sich aus der engen Verbindung zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG.

Beschlussfassung GmbH – Kündigung Treuhandvertrag

Beide Gesellschaften seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten.

Kein Rechtsmissbrauch:

Die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich, da im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch kein anderer Gesellschafterbeschluss mit dem selben Inhalt vorlag.

Kompetenz zur Kündigung:

Die GmbH sei kompetent gewesen, den Treuhandvertrag zu kündigen.

Die Geschäftsführungsbefugnis der GmbH erstreckte sich auch auf außerordentliche Geschäfte, zu denen auch die Kündigung des Treuhandvertrags gehörte.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Stimmverbot: Ein Gesellschafter darf bei Beschlüssen über ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Gesellschaft nicht stimmen.
  • Analoge Anwendung: § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist analog anwendbar, wenn der Gesellschafter zugleich Treunehmer eines mit der GmbH & Co. KG geschlossenen Treuhandvertrags ist.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Die Klage ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch kein anderer Gesellschafterbeschluss mit demselben Inhalt vorlag.
  • Kompetenz zur Kündigung: Die GmbH ist kompetent, den Treuhandvertrag zu kündigen, wenn sich die Geschäftsführungsbefugnis auch auf außerordentliche Geschäfte erstreckt.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.

Sie verdeutlicht die Voraussetzungen für das Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG und die analogen Anwendungsfälle dieser Vorschrift.

RA und Notar Krau

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