Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“ – Heilung von Einberufungsmängeln durch „Vollversammlung“
BGH, Urt. v. 11.3.2022 – V ZR 77/21
Stellen Sie sich vor, ein Bauträger (der teilende Eigentümer) errichtet eine Wohnanlage und legt die Regeln fest (in der Teilungserklärung). Hier hatte sich der Bauträger das Recht vorbehalten, einseitig einen Verwalter zu bestellen, solange die Anlage noch nicht komplett verkauft und bewohnt war (Aufteilungsphase).
In diesem Fall bestellte der Bauträger einen neuen Verwalter (Fa. L), als schon mindestens ein Käufer (die Klägerin) als Eigentümerin im Grundbuch stand. Dieser Verwalter (Fa. L) berief dann eine Eigentümerversammlung ein, in der Beschlüsse (z.B. über den Wirtschaftsplan) gefasst wurden. Die Käuferin klagte und sagte: „Die Verwalterbestellung war ungültig, also sind auch die Versammlung und die Beschlüsse ungültig!“
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob die Beschlüsse ungültig sind. Er kam zu folgenden zentralen (und teilweise überraschenden) Ergebnissen:
Der BGH rettet die gefassten Beschlüsse, obwohl die Bestellung des Verwalters durch den Bauträger unwirksam war. Die Heilung durch die Anwesenheit aller Eigentümer („Vollversammlung“) ist der Schlüssel. Das ist juristische Pragmatik: Wenn alle dabei sind und mitreden, kann man sich später nicht auf einen Formfehler bei der Einladung berufen – das wäre unnötige Haarspalterei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.