
Beschränkte Erbenhaftung für vom Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden
BFH VII R 35/13
Urteil 10.11.2015
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 2015 (VII R 35/13) behandelt die Haftung von Erben für Steuerschulden,
die durch die Tätigkeit eines Nachlassverwalters verursacht wurden.
Im vorliegenden Fall war der Vater der Klägerin Kommanditist eines Immobilienfonds und verstarb im November 2002.
Nach seinem Tod wurde auf Antrag der Erben eine Nachlassverwaltung angeordnet, wobei der Nachlassverwalter
die Kommanditbeteiligung kündigte, was zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führte.
Das Finanzamt setzte aufgrund dieses Veräußerungsgewinns eine Einkommensteuernachzahlung fest, die die Klägerin zunächst beglich.
Sie berief sich jedoch auf die beschränkte Erbenhaftung gemäß Paragraf 1975 BGB und verlangte die Erstattung der gezahlten Steuerbeträge.
Das Finanzgericht wies ihre Klage ab und argumentierte, dass es sich um Eigenschulden der Erben handle und diese auch nach Anordnung der Nachlassverwaltung haften würden.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied zugunsten der Klägerin.
Die streitigen Steuerbeträge seien als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen, da sie durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters entstanden seien.
Damit könne sich die Klägerin auf die beschränkte Erbenhaftung berufen.
Der BFH stellte klar, dass die Erben im Falle einer Nachlassverwaltung für Verbindlichkeiten, die durch den Nachlassverwalter verursacht werden,
nur mit dem Nachlass haften und nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.
Folglich wurde das Finanzamt dazu verpflichtet, der Klägerin den Erstattungsbetrag in Höhe von 18.146,31 Euro zurückzuzahlen.
Dieses Urteil stärkt die Position von Erben, die in vergleichbaren Fällen durch Nachlassverwaltung verursachte Steuerschulden
nicht mit ihrem eigenen Vermögen begleichen müssen.
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