Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden
BFH Urteil vom 10. November 2015, VII R 35/13
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
heute möchten wir Ihnen einen komplexen Fall verständlich machen. Es geht um die Haftung von Erben für Steuerschulden, die durch einen Nachlassverwalter entstanden sind.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2015 hat hier eine wichtige Klarstellung gebracht.
Ein Mann war Teilhaber eines Immobilienfonds. Durch Verluste hatte er Schulden auf seinem Konto. Nach seinem Tod erbten seine Kinder, darunter die Klägerin.
Die Erben beantragten eine Nachlassverwaltung. Ein vom Gericht eingesetzter Nachlassverwalter kündigte die Beteiligung an dem Fonds.
Dadurch entstand ein steuerpflichtiger Gewinn für die Erben. Das Finanzamt forderte von der Klägerin die Einkommensteuer auf diesen Gewinn.
Die Klägerin wehrte sich und berief sich auf die beschränkte Erbenhaftung. Das bedeutet, dass Erben bei einer Nachlassverwaltung grundsätzlich nur mit dem Nachlass für Schulden haften müssen.
Das Finanzgericht war der Meinung, dass die Klägerin die Steuer selbst zahlen muss. Denn die Einkünfte seien nach dem Tod des Vaters entstanden.
Die Klägerin habe als Erbin den Gewinn erzielt. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ändere daran nichts.
Der Bundesfinanzhof sah das anders und gab der Klägerin Recht.
Die Richter entschieden: Bei einer Nachlassverwaltung kommt es darauf an, ob die Steuerschuld zivilrechtlich eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit ist.
Das bedeutet eine Schuld, die aus dem Nachlass stammt oder im Zusammenhang mit ihm entstanden ist.
Auch wenn der Nachlass selbst keine Steuern zahlen kann, so ist die Steuerschuld hier doch eine Folge der Nachlassverwaltung.
Der Nachlassverwalter hat durch die Kündigung die Steuer ausgelöst.
Seine Handlungen sind im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses erfolgt.
Deshalb handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die aus der Nachlassverwaltung entstanden ist.
Solche Kosten der Nachlassverwaltung sind Nachlassverbindlichkeiten.
Für diese Schulden haften die Erben im Fall einer Nachlassverwaltung nur mit dem Nachlassvermögen, nicht mit ihrem Privatvermögen.
Dieses Urteil ist wichtig für Erben, in deren Nachlass eine Nachlassverwaltung angeordnet wurde.
Entstehen durch die Handlungen des Nachlassverwalters Steuerschulden, so können die Erben unter Umständen ihre Haftung auf den Nachlass beschränken.
Wichtig: Jeder Fall ist einzigartig. Wenn Sie Fragen zur Erbenhaftung im Zusammenhang mit Steuern haben, sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.