Beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Bestimmtheit – keine kirchenunwürdige Nutzung

April 26, 2025
Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Anmeldung beim Registergericht nicht erforderlich

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Bestimmtheit – keine kirchenunwürdige Nutzung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) hat am 24. Februar 2025 einen Beschluss (Az. 15 W 200/25) zu der Frage gefasst,

ob die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt, eine „kirchenunwürdige Nutzung“ eines Grundstücks zu unterlassen, dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt.

Sachverhalt:

Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer eines Grundstücks in Regensburg, auf dem sich ein Kirchengebäude (St. Th.) befand. Er veräußerte eine Teilfläche von 892 qm mit dem Kirchengebäude an den Beteiligten zu

2. Im notariellen Kaufvertrag war festgehalten, dass nach einer geplanten Profanierung die Kirche nicht „kirchenunwürdig“ genutzt werden sollte.

In einer Nachtragsurkunde bestellte der Beteiligte zu 2 zugunsten des Beteiligten zu 1 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem

Grundstück mit dem Inhalt, dass der Eigentümer es unterlassen muss, das Grundstück „kirchenunwürdig“ zu nutzen.

Gastronomische Nutzung, Nutzung als Veranstaltungsräume (insbesondere für freie Trauungen und Hochzeiten) und Ausstellungsräume

sowie die Nutzung für christliche Versammlungen und Veranstaltungen wurden ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

Das Grundbuchamt Regensburg wies den Antrag auf Eintragung dieser Dienstbarkeit zurück, da die zu unterlassende Handlung dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genüge.

Eine „kirchenunwürdige Nutzung“ sei zu unbestimmt.

Gegen diese Entscheidung legten beide Beteiligte Beschwerde ein und erweiterten den Inhalt des Eintragungsantrags dahingehend, dass unter „kirchenunwürdiger Nutzung“ alle Nutzungen zu verstehen

seien, die eine „kirchenfeindliche Betätigung“ darstellen und gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet seien oder geeignet seien, das Ansehen

der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Bestimmtheit – keine kirchenunwürdige Nutzung

Konkret wurden als nicht erlaubte Nutzungen beispielhaft genannt: Spiel- und Wettbetriebe, Diskotheken, Bordelle, Einrichtungen des Rotlichtmilieus, Nutzungen im Zusammenhang mit Gewalt, Pornografie oder

kirchenfeindlichen Darstellungen sowie die Überlassung an nichtchristliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (mit Ausnahme jüdischer Gemeinschaften).

Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und wies darauf hin, dass auch die erweiterte Definition unklar bleibe, insbesondere was unter

„kirchenfeindlicher Betätigung“ zu verstehen sei und wo die Grenze zur „kirchenkritischen Betätigung“ verlaufe.

Auch die aktuelle Glaubens- und Sittenlehre sei nicht definiert.

Entscheidung des OLG Nürnberg:

Das OLG Nürnberg wies die Beschwerde zurück.

Es bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht hinreichend bestimmt sei und somit ein Eintragungshindernis bestehe.

Das Gericht führte aus, dass nach dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Publizitätsgrundsatz der Inhalt einer Dienstbarkeit so genau bezeichnet sein müsse, dass er durch Auslegung feststellbar und für

Dritte erkennbar und verständlich sei. Dies diene auch der Vermeidung von Streitfällen.

Die Formulierung „kirchenunwürdige Nutzung“ sei bereits für sich genommen zu unbestimmt.

Auch die erweiterte Definition, die auf den Begriff der „kirchenfeindlichen Betätigung“ abstellt, genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht.

Der Inhalt dieses Begriffs sei weder eindeutig noch für Dritte erkennbar und verständlich.

Das OLG Nürnberg räumte zwar ein, dass der Begriff des „kirchenfeindlichen Verhaltens“ im Erbbaurecht als Heimfallgrund anerkannt sein könne.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Bestimmtheit – keine kirchenunwürdige Nutzung

Dies liege jedoch daran, dass im Rahmen des Heimfalls grundsätzlich jedes Ereignis als Voraussetzung vereinbart werden könne und

der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts hier eine Ausnahme erfahre, um das Rechtsinstitut des Heimfalls nicht zu entwerten.

Diese Ausnahme gelte jedoch nicht für Grunddienstbarkeiten oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, da hier der Grundsatz der Bestimmtheit im Liegenschaftsrecht besonders hervortrete.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, wonach „kirchenunwürdige“ Nutzungen solche seien, die gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft

gerichtet seien oder geeignet seien, deren Ansehen sowie Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder herabzusetzen, präzisierten den Begriff nicht ausreichend.

Diese Formulierungen blieben zu vage und ließen keine eindeutige Auslegung zu.

Zudem unterlägen sowohl das Ansehen der Kirche als auch ihre Glaubens- und Sittenlehre einem Wandel, sodass die Bezugnahme

auf solche Wertmaßstäbe für die Bestimmung eines dinglichen Rechts ungeeignet sei.

Die beispielhaft genannten unzulässigen Nutzungen seien zwar weitestgehend präzise, genügten aber nicht,

da durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ nicht der gesamte Inhalt der Dienstbarkeit abschließend definiert werde.

Für Dritte bleibe der Umfang des Verbots über die genannten Beispiele hinaus unklar.

Zulassung der Rechtsbeschwerde:

Das OLG Nürnberg ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, da die Frage, ob die gewählte Formulierung als Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgrundsatz

genüge, soweit ersichtlich noch nicht obergerichtlich entschieden sei und auch in der Literatur keine eindeutigen Meinungen hierzu bestünden.

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge