Beschränkung der Haftung im Ehrenamt bei der Stiftung

Februar 14, 2026

Beschränkung der Haftung im Ehrenamt bei der Stiftung

Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zur Haftung im Ehrenamt bei Stiftungen.


Die Haftung im Ehrenamt: Ein Überblick für Stiftungen

Wenn Sie sich ehrenamtlich in einer Stiftung engagieren, übernehmen Sie eine große Verantwortung. Viele Menschen haben jedoch Angst, dass sie bei Fehlern mit ihrem privaten Vermögen haften müssen. Um dieses Engagement zu fördern, hat der Gesetzgeber spezielle Schutzregeln geschaffen. Diese Regeln finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den Paragrafen 31a und 84a.

In diesem Text erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Ihre Haftung begrenzt ist und worauf Sie achten müssen.

Was bedeutet die Begrenzung der Binnenhaftung?

Die sogenannte Binnenhaftung regelt die Haftung zwischen Ihnen als Vorstandsmitglied und der Stiftung selbst. Wenn die Stiftung durch Ihr Handeln einen Schaden erleidet, könnte sie normalerweise Schadenersatz von Ihnen verlangen.

Durch das Gesetz wurde diese Haftung jedoch eingeschränkt. Wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, haften Sie der Stiftung gegenüber nur noch bei:

  • Vorsatz: Sie haben den Schaden absichtlich herbeigeführt.
  • Grober Fahrlässigkeit: Sie haben die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße vernachlässigt.

Bei leichter Fahrlässigkeit sind Sie hingegen geschützt. Das bedeutet, dass kleine Fehler, die im Eifer des Gefechts passieren können, nicht zu einer persönlichen Haftung führen.


Wer gilt als ehrenamtlich tätig?

Nicht jeder Vorstand profitiert von diesem Schutz. Es gibt klare Grenzen für die Bezahlung.

Die Grenzen für die Vergütung

Sie gelten als ehrenamtlich im Sinne des Gesetzes, wenn Sie:

  1. Völlig unentgeltlich arbeiten.
  2. Oder eine Vergütung erhalten, die maximal 840 Euro pro Jahr beträgt.

Bis zum April 2021 lag diese Grenze noch bei 720 Euro. Der Gesetzgeber hat diesen Betrag angepasst, um ihn an steuerliche Freibeträge anzulehnen. Diese feste Grenze sorgt für Klarheit. So wissen Sie genau, ob Sie noch unter den Schutzschirm des Gesetzes fallen oder nicht.

Besonderheit bei Zahlungen durch Dritte

Manchmal erhält ein Vorstandsmitglied Geld von einer anderen Firma, die mit der Stiftung verbunden ist. Wenn Sie dieses Geld genau dafür bekommen, dass Sie in der Stiftung arbeiten, gelten Sie nicht mehr als ehrenamtlich tätig. In diesem Fall greift das Haftungsprivileg des Paragrafen 31a nicht. Man spricht hier davon, dass Sie von einem Dritten „entsandt“ wurden.


Der Anspruch auf Freistellung

Was passiert, wenn eine dritte Person (zum Beispiel ein Lieferant oder ein Geschäftspartner) einen Schaden erleidet und Geld von Ihnen persönlich fordert?

Schutz vor Forderungen von außen

Wenn Sie nur leicht fahrlässig gehandelt haben, gibt Ihnen das Gesetz einen Anspruch auf Freistellung. Das bedeutet: Die Stiftung muss Sie von der Forderung des Dritten befreien. Die Stiftung übernimmt also die Zahlung oder wehrt die Ansprüche für Sie ab.

Dieser Schutz ist sehr wichtig. Er sorgt dafür, dass Sie als Privatperson nicht zwischen die Fronten geraten, solange Sie nicht grob rücksichtslos oder absichtlich falsch gehandelt haben.


Für welche Stiftungen gilt das Gesetz?

Es gibt verschiedene Arten von Stiftungen. Experten sind sich weitgehend einig, dass dieser Haftungsschutz vor allem für gemeinnützige Stiftungen gedacht ist.

Der Fokus auf das Gemeinwohl

Der Grund dafür ist der Wille des Gesetzgebers. Er möchte Menschen unterstützen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen. Bei rein wirtschaftlichen Stiftungen, die wie Unternehmen agieren, ist dieser Schutz oft nicht in gleichem Maße vorgesehen. Der Zusammenhang mit dem Steuerrecht macht deutlich, dass die Förderung des Ehrenamts im öffentlichen Interesse steht.


Keine Haftungsmilderung bei Steuern und Sozialabgaben

Es gibt einen wichtigen Bereich, in dem dieser Schutz nicht gilt. Das ist die sogenannte Außenhaftung gegenüber dem Staat.

Vorsicht bei Steuern und Sozialversicherungen

Wenn es um Steuerschulden der Stiftung oder um Beiträge zur Sozialversicherung geht, greift das Haftungsprivileg nicht. Hier wurden Versuche abgelehnt, die Haftung ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen.

Das bedeutet für Sie: In diesem Bereich bleibt die Haftung streng. Wenn Sie hier Fehler machen, können Behörden Sie unter Umständen leichter persönlich in die Pflicht nehmen. Hier sollten Sie also besonders sorgfältig arbeiten.

Beschränkung der Haftung im Ehrenamt bei der Stiftung


Schutz für alle Organmitglieder

Früher galt der Schutz nur für den Vorstand. Im Jahr 2013 wurde dies durch das „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ erweitert.

Wer ist noch geschützt?

Heute gilt die Haftungsmilderung für:

  • Mitglieder des Vorstands.
  • Mitglieder anderer Organe (zum Beispiel eines Kuratoriums oder Beirats).
  • Sogenannte „besondere Vertreter“ der Stiftung.

Damit sind alle Personen geschützt, die in der Stiftung eine offizielle Funktion ausüben und die oben genannten Entgeltgrenzen einhalten.


Wer muss was beweisen?

Ein wichtiger Punkt bei einem Rechtsstreit ist die Beweislast. Wer muss beweisen, dass ein Fehler vorlag?

Die Stiftung ist am Zug

Das Gesetz legt fest: Wenn die Stiftung Schadenersatz von Ihnen will, muss die Stiftung beweisen, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Sie müssen also nicht Ihre Unschuld beweisen. Das ist ein großer Vorteil für Sie als Ehrenamtler. Es ist oft sehr schwer für eine Stiftung, eine grobe Fahrlässigkeit zweifelsfrei nachzuweisen.


Kann die Satzung den Schutz ändern?

Hier gibt es einen wichtigen Unterschied zum Vereinsrecht. In einer Stiftung ist der Schutz durch Paragraf 31a nicht zwingend.

Regelungen in der Stiftungs-Satzung

Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass der gesetzliche Haftungsschutz nicht oder nur eingeschränkt gelten soll. Warum ist das so?

  • Stiftungen leben von ihrem festen Vermögen.
  • Wenn ein Vorstand einen großen Schaden anrichtet und nicht dafür haftet, könnte die Stiftung ihr Kapital verlieren.
  • Im schlimmsten Fall könnte die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen und müsste aufgelöst werden.

Deshalb erlaubt das Gesetz, dass die Satzung strengere Regeln aufstellt. Besonders wenn die Stiftung eine Versicherung (D&O-Versicherung) für ihre Vorstände abgeschlossen hat, kann der Ausschluss der Haftungsmilderung sinnvoll sein.

Kann die Haftung noch weiter gemildert werden?

Ja, das ist möglich. Die Satzung kann die Haftung sogar noch weiter einschränken, zum Beispiel so, dass Sie nur noch bei Vorsatz haften. Dies ist zulässig, um ehrenamtliche Vorstände nicht schlechter zu stellen als hauptamtliche Vorstände. Allerdings achtet die Stiftungsaufsicht darauf, dass die Stiftung dadurch nicht handlungsunfähig wird.


Zusammenfassung und Empfehlung

Die gesetzlichen Regeln bieten ehrenamtlich tätigen Personen in Stiftungen einen soliden Grundschutz. Solange Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen und keine groben Fehler machen, ist Ihr privates Vermögen bei Fehlern gegenüber der Stiftung geschützt. Dennoch sollten Sie die Satzung Ihrer Stiftung genau kennen, da diese vom Gesetz abweichen kann.

Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Haftung oder zur Gestaltung einer rechtssicheren Stiftungssatzung sollten Sie sich professionell beraten lassen.

Bitte nehmen Sie bei weiterem Informationsbedarf oder rechtlichen Fragen Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

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