Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 82 DSGVO
Bundesfinanzhof Beschluss vom 15. September 2025, IX R 11/23
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 09. März 2023, Az: 16 K 16034/22
In diesem Fall ging es um eine Frau, die sich über ihr Finanzamt ärgerte. Sie war der Meinung, das Finanzamt habe die private Handynummer ihres Ehemannes unerlaubt an eine höhere Behörde weitergegeben. Ihr Ehemann arbeitete in ihrem Betrieb, bei dem gerade eine Steuerprüfung stattfand. Die Klägerin sah darin einen schweren Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Steuergeheimnis.
Zunächst klagte sie vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen verschiedene Dinge, die bei der Prüfung schiefgelaufen sein sollten. Erst ganz spät – nämlich direkt in der mündlichen Verhandlung vor Gericht – forderte sie plötzlich auch 100 Euro Schadenersatz für den Datenschutzverstoß. Das Finanzgericht lehnte die Klage jedoch ab. Es sah keinen echten Schaden. Die Klägerin gab nicht auf und zog vor den Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Klägerin nun endgültig zurückgewiesen. Das bedeutet: Die Klägerin bekommt kein Geld und verliert den Prozess. Der Grund dafür ist jedoch ein anderer als beim ersten Gericht. Der BFH sagt: Die Klage war bereits unzulässig. Sie hätte gar nicht erst inhaltlich geprüft werden dürfen.
Das wichtigste Ergebnis dieses Urteils lässt sich so zusammenfassen: Wer Schadenersatz nach der DSGVO von einer Behörde (wie dem Finanzamt) will, muss diesen Anspruch zuerst bei der Behörde selbst anmelden. Man darf nicht sofort vor Gericht ziehen, ohne der Behörde die Chance zu geben, den Fehler freiwillig zu korrigieren oder sich zu entschuldigen.
In der Finanzgerichtsordnung (FGO) gibt es eine klare Regel. Eine Klage gegen eine Behörde ist nur dann erlaubt, wenn man durch eine Handlung der Behörde „beschwert“ ist. Das bedeutet: Die Behörde muss einen Antrag des Bürgers zuvor abgelehnt haben.
In diesem Fall hatte die Klägerin dem Finanzamt nie direkt gesagt: „Ihr habt einen Fehler gemacht, ich möchte dafür 100 Euro Entschädigung haben.“ Weil das Finanzamt diesen Wunsch also nie ablehnen konnte, gab es für das Gericht keinen Grund, sich damit zu befassen. Der BFH stellt klar, dass dies auch für europäisches Recht gilt. Die DSGVO schreibt zwar vor, dass Bürger sich wehren dürfen, aber wie genau das Verfahren abläuft, entscheiden die einzelnen Länder selbst. In Deutschland ist es eben üblich und sinnvoll, dass man erst einmal miteinander spricht oder einen Antrag stellt.
Das Gericht begründet dies auch mit der „Prozessökonomie“. Das ist ein Fachwort dafür, dass Gerichte nicht mit Dingen belastet werden sollen, die man einfacher klären könnte. Wenn eine Behörde einsieht, dass sie einen Fehler gemacht hat, könnte sie sich zum Beispiel einfach entschuldigen oder den Betrag sofort zahlen. Dann wäre ein teurer und langer Prozess vor Gericht gar nicht nötig gewesen.
Die Klägerin wollte zudem, dass der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird. Sie wollte klären lassen, wie genau man einen „immateriellen Schaden“ (also Ärger oder Stress ohne Geldverlust) beweisen muss. Der BFH lehnte dies ab. Da die Klage schon wegen des fehlenden Antrags beim Finanzamt unzulässig war, spielten die inhaltlichen Fragen zur Höhe des Schadens gar keine Rolle mehr. Die Rechtslage war für die Richter eindeutig genug.
Wer glaubt, dass ein Finanzamt seine Daten falsch behandelt hat, sollte diesen Weg wählen:
Die Klägerin muss nun auch die Kosten für das gesamte Revisionsverfahren tragen. Das Urteil ist ein wichtiges Signal: Auch bei Datenschutzverstößen müssen die klassischen Regeln des deutschen Verwaltungsrechts eingehalten werden. Ein „Überfall“ der Behörde mit neuen Forderungen erst im Gerichtssaal funktioniert nicht.
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