Beschwerde der Testamentsvollstreckerin -Bescheinigung Befreiung vom Verbot des Paragraf 181 BGB – KG Berlin 19 W 82/21

April 11, 2022
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Beschwerde der Testamentsvollstreckerin -Bescheinigung Befreiung vom Verbot des Paragraf 181 BGB – KG Berlin 19 W 82/21 – Beschluss vom 12.08.2021

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Die Testamentsvollstreckerin hat Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg eingelegt, der ihren Antrag auf Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses abgelehnt hat.

Sie begehrt die Aufnahme der im notariellen Testament angeordneten Befreiung vom Verbot des Paragraf 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) in das Zeugnis.

Das Amtsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, woraufhin die Testamentsvollstreckerin sich an das Kammergericht Berlin gewandt hat.

Das Kammergericht hat die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet.

Es besteht Uneinigkeit darüber, ob die Befreiung von Paragraf 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden sollte.

Während einige Gerichte dies verneinen, argumentiert das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dafür.

Letzteres betont die Bedeutung des Zeugnisses für den Rechtsverkehr und argumentiert, dass Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers darin aufgenommen werden sollten.

Das Kammergericht schließt sich dieser Ansicht an und betont, dass die Befreiung von Paragraf 181 BGB auch für Insichgeschäfte relevant ist, da sie den Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber Behörden wie dem Grundbuchamt und dem Handelsregister erleichtert.

Es wird festgehalten, dass die Aufnahme solcher Befreiungen in das Zeugnis mit ähnlichen Praktiken in anderen Rechtsbereichen vereinbar ist.

Infolgedessen wird der Beschwerde der Testamentsvollstreckerin stattgegeben, und das Amtsgericht wird angewiesen, das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß FamFG, und der Gebührenwert wird festgesetzt.

Das Kammergericht Berlin hat somit entschieden, dass die Befreiung von Paragraf 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden soll, um die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr klar zu dokumentieren.

Beschwerde der Testamentsvollstreckerin -Bescheinigung Befreiung vom Verbot des Paragraf 181 BGB – KG Berlin 19 W 82/21

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Beschwerde der Testamentsvollstreckerin
  • Bescheinigung Befreiung vom Verbot des Paragraf 181 BGB
  • KG Berlin 19 W 82/21 – Beschluss vom 12.08.2021

II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau

  • Ablehnung des Antrags auf Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Beschwerde der Testamentsvollstreckerin an das Kammergericht Berlin
  • Uneinigkeit über die Aufnahme der Befreiung von Paragraf 181 BGB in das Zeugnis
  • Argumente für die Aufnahme der Befreiung

III. Entscheidungstext des Kammergerichts Berlin

  • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg
  • Anweisung zur Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Gebührenentscheidung und Festsetzung des Gebührenwerts

IV. Begründung des Kammergerichts Berlin

  • Ziel der Beschwerde der Testamentsvollstreckerin
  • Uneinheitliche Rechtsprechung zur Aufnahme der Befreiung von Paragraf 181 BGB
  • Argumente für die Aufnahme der Befreiung in das Zeugnis
  • Zustimmung zum Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
  • Begründung der Entscheidung des Kammergerichts Berlin
  • Überzeugende Ausführungen zur Aufnahme der Befreiung in das Testamentsvollstreckerzeugnis

V. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

  • Stattgabe der Beschwerde der Testamentsvollstreckerin
  • Erteilung des entsprechenden Zeugnisses durch das Amtsgericht
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung
RA und Notar Krau

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