Beschwerde des Gesellschafters gegen Entscheidung des Registergerichts betreffend die Nichtlöschung einer Person als Geschäftsführer

März 16, 2025

Beschwerde des Gesellschafters gegen Entscheidung des Registergerichts betreffend die Nichtlöschung einer Person als Geschäftsführer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2023 – 3 Wx 55/22

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2023 befasst sich mit der Frage, ob ein Gesellschafter einer GmbH das Recht hat,

gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde einzulegen, wenn dieses die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Handelsregister ablehnt.

Sachverhalt

Ein Gesellschafter einer GmbH, der Beteiligte zu 1, legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein,

welches die Löschung seiner Stiefmutter, der Beteiligten zu 2, als Geschäftsführerin der GmbH ablehnte.

Der Beteiligte zu 1 argumentierte, dass die Bestellung der Beteiligten zu 2 nicht rechtmäßig erfolgt sei, da er als Miterbe nicht

an der Beschlussfassung beteiligt gewesen sei und nach dem bulgarischen Erbstatut Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück.

Es stellte fest, dass der Beteiligte zu 1 kein Beschwerderecht gemäß § 59 FamFG habe.

Beschwerde des Gesellschafters gegen Entscheidung des Registergerichts betreffend die Nichtlöschung einer Person als Geschäftsführer

Begründung

Kein Antragsrecht:

Das Gericht betonte, dass die Löschung einer unzulässigen Eintragung im Handelsregister gemäß § 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe erfolge.

Ein einzelner Gesellschafter habe jedoch weder ein Antragsrecht noch eine Beschwerdebefugnis gemäß §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG.

Dies gelte auch für die Löschung von nichtigen Gesellschafterbeschlüssen gemäß § 398 FamFG.

Keine Rechtsbeeinträchtigung:

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG stehe die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der Beteiligten zu 2 nicht zu löschen,

keine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf die Rechte des Beteiligten zu 1 habe.

Deklaratorische Wirkung der Eintragung:

Die Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister habe lediglich deklaratorische Wirkung, d.h., sie diene der Bekanntgabe bereits bestehender Rechtsverhältnisse.

Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolge durch den Gesellschafterbeschluss, nicht durch die Eintragung im Handelsregister.

Daher könne die Ablehnung der Löschung der Eintragung keine subjektiven Rechte des Gesellschafters beeinträchtigen.

Möglichkeiten des Gesellschafters:

Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesellschafter andere rechtliche Möglichkeiten habe, die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführerbestellung anzufechten,

z.B. durch eine Feststellungs- oder Anfechtungsklage.

Diese Möglichkeiten würden durch die Entscheidung des Registergerichts nicht eingeschränkt.

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Keine unmittelbare Betroffenheit:

Auch die Tatsache, dass die Gesellschaft durch Handlungen eines fehlerhaft bestellten Geschäftsführers wirksam verpflichtet werde,

begründe keine unmittelbare Betroffenheit des Gesellschafters im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

Der Gesellschafter sei nur mittelbar durch mögliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert und seinen Geschäftsanteil betroffen, was für eine Beschwerdeberechtigung nicht ausreiche.

Fazit

Das Oberlandesgericht bestätigte, dass ein Gesellschafter kein Recht hat, gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde einzulegen,

wenn dieses die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Handelsregister ablehnt.

Der Gesellschafter kann seine Rechte jedoch auf andere Weise, insbesondere durch Klagen gegen den Bestellungsbeschluss, geltend machen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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