Beschwerde des Gesellschafters gegen Entscheidung des Registergerichts betreffend die Nichtlöschung einer Person als Geschäftsführer
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2023 – 3 Wx 55/22
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2023 befasst sich mit der Frage, ob ein Gesellschafter einer GmbH das Recht hat,
gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde einzulegen, wenn dieses die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Handelsregister ablehnt.
Ein Gesellschafter einer GmbH, der Beteiligte zu 1, legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein,
welches die Löschung seiner Stiefmutter, der Beteiligten zu 2, als Geschäftsführerin der GmbH ablehnte.
Der Beteiligte zu 1 argumentierte, dass die Bestellung der Beteiligten zu 2 nicht rechtmäßig erfolgt sei, da er als Miterbe nicht
an der Beschlussfassung beteiligt gewesen sei und nach dem bulgarischen Erbstatut Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Es stellte fest, dass der Beteiligte zu 1 kein Beschwerderecht gemäß Paragraf 59 FamFG habe.
Das Gericht betonte, dass die Löschung einer unzulässigen Eintragung im Handelsregister gemäß Paragraf 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe erfolge.
Ein einzelner Gesellschafter habe jedoch weder ein Antragsrecht noch eine Beschwerdebefugnis gemäß Paragrafen 58, 59 Abs. 2 FamFG.
Dies gelte auch für die Löschung von nichtigen Gesellschafterbeschlüssen gemäß Paragraf 398 FamFG.
Gemäß Paragraf 59 Abs. 1 FamFG stehe die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der Beteiligten zu 2 nicht zu löschen,
keine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf die Rechte des Beteiligten zu 1 habe.
Die Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister habe lediglich deklaratorische Wirkung, d.h., sie diene der Bekanntgabe bereits bestehender Rechtsverhältnisse.
Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolge durch den Gesellschafterbeschluss, nicht durch die Eintragung im Handelsregister.
Daher könne die Ablehnung der Löschung der Eintragung keine subjektiven Rechte des Gesellschafters beeinträchtigen.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesellschafter andere rechtliche Möglichkeiten habe, die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführerbestellung anzufechten,
z.B. durch eine Feststellungs- oder Anfechtungsklage.
Diese Möglichkeiten würden durch die Entscheidung des Registergerichts nicht eingeschränkt.
Auch die Tatsache, dass die Gesellschaft durch Handlungen eines fehlerhaft bestellten Geschäftsführers wirksam verpflichtet werde,
begründe keine unmittelbare Betroffenheit des Gesellschafters im Sinne von Paragraf 59 Abs. 1 FamFG.
Der Gesellschafter sei nur mittelbar durch mögliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert und seinen Geschäftsanteil betroffen, was für eine Beschwerdeberechtigung nicht ausreiche.
Das Oberlandesgericht bestätigte, dass ein Gesellschafter kein Recht hat, gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde einzulegen,
wenn dieses die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Handelsregister ablehnt.
Der Gesellschafter kann seine Rechte jedoch auf andere Weise, insbesondere durch Klagen gegen den Bestellungsbeschluss, geltend machen.
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