Beschwerde durch erstinstanzlich nicht beteiligten Angehörigen des Betreuten
LG Landau, Beschl. v. 15. 6. 2010 – 3 T 42/10
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Gerichtsurteils vom Landgericht Landau. Dieser Text erklärt Ihnen Schritt für Schritt, warum Angehörige in einem Betreuungsverfahren manchmal nicht einfach Beschwerde einlegen können und was sie stattdessen tun müssen.
In diesem Fall geht es um eine rechtliche Betreuung. Oft sind es die Kinder, die bemerken, dass ihre Eltern Hilfe benötigen. Sie wenden sich dann an das Betreuungsgericht. Doch das Gesetz hat klare Regeln, wer in einem solchen Verfahren offiziell mitsprechen darf und wer später gegen eine Entscheidung des Gerichts vorgehen kann.
Das Landgericht Landau musste klären, ob Kinder eines Betreuten automatisch das Recht haben, sich gegen einen Beschluss zu wehren, wenn sie vorher im Verfahren gar nicht offiziell als „Beteiligte“ aufgenommen wurden.
Zwei Kinder (im Text als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) machten sich Sorgen um ihren Vater. Sie regten beim Amtsgericht an, eine gesetzliche Betreuung für ihn einzurichten. Sie wollten, dass sich jemand um die Gesundheit, den Wohnort und das Geld des Vaters kümmert.
Das Amtsgericht prüfte die Situation. Es hörte den Vater und eine Behörde an und holte ein ärztliches Gutachten ein. Am Ende entschied das Gericht: Ja, der Vater bekommt eine Betreuerin. Allerdings sollte diese sich nur um das Geld und Behördengänge kümmern. Die Bereiche Gesundheit und Wohnort blieben außen vor.
Die Kinder waren damit nicht einverstanden. Sie wollten, dass die Betreuung auch auf die Gesundheit und die Wohnung ausgeweitet wird. Deshalb legten sie Beschwerde ein. Sie wollten erreichen, dass das nächsthöhere Gericht die Entscheidung ändert.
Hier stieß die Beschwerde der Kinder auf ein rechtliches Hindernis. Nach dem Gesetz (dem FamFG) darf man nicht einfach nur deshalb Beschwerde einlegen, weil man mit einem Urteil unzufrieden ist. Man muss „beschwerdebefugt“ sein.
Normalerweise darf man sich nur beschweren, wenn man durch eine Entscheidung in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Wenn das Gericht also zum Beispiel entscheiden würde, dass Sie ins Gefängnis müssen, sind Sie in Ihren Rechten verletzt. Wenn es aber um die Betreuung des Vaters geht, sind die Kinder rechtlich gesehen meistens nicht direkt in ihren eigenen Rechten betroffen.
Früher war das einfacher. Heute sagt das Gesetz jedoch: Nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner dürfen nur dann Beschwerde einlegen, wenn sie bereits im ersten Teil des Verfahrens (beim Amtsgericht) offiziell als Beteiligte zugelassen wurden.
Das Landgericht Landau entschied, dass die Beschwerde der Kinder „unzulässig“ ist. Das bedeutet, das Gericht hat sich den Inhalt (also ob der Vater mehr Hilfe braucht) gar nicht erst angesehen.
Die Kinder waren beim Amtsgericht nicht förmlich am Verfahren beteiligt worden. Sie hatten zwar den Stein ins Rollen gebracht (die Betreuung angeregt), aber sie hatten nie ausdrücklich beantragt: „Wir möchten offizielle Beteiligte in diesem Verfahren sein.“
Das Landgericht stellte fest, dass das Amtsgericht sogar einen Fehler gemacht hatte: Es hätte die Kinder eigentlich darauf hinweisen müssen, dass sie einen Antrag auf Beteiligung stellen können. Aber dieser Fehler führt nicht automatisch dazu, dass die Kinder als beteiligt gelten. Ohne diesen offiziellen Status beim Amtsgericht haben sie kein Recht, später Beschwerde einzulegen.
Das Urteil klingt erst einmal hart für die Kinder. Doch das Gericht zeigt in seiner Begründung Wege auf, wie man dieses Problem lösen kann. Die Kinder stehen nicht vor einer verschlossenen Tür, sie müssen nur den richtigen Schlüssel benutzen.
Das Landgericht wertete die Beschwerde der Kinder als einen verspäteten Antrag auf Beteiligung. Da das Amtsgericht diesen Antrag bisher ignoriert hatte, müssen die Kinder nun eine formelle Entscheidung darüber einfordern.
Wenn das Amtsgericht den Antrag auf Beteiligung ablehnt, können die Kinder dagegen vorgehen. Sobald sie offiziell als Beteiligte anerkannt sind, haben sie plötzlich auch das Recht, gegen die eigentliche Betreuungsentscheidung vorzugehen.
Das Gericht gab den Kindern noch einen weiteren Tipp: Da Betreuungen „Daueraufgaben“ sind, kann man jederzeit neu prüfen lassen, ob sich die Lage geändert hat. Die Kinder können also einfach erneut beim Amtsgericht anregen, die Betreuung auszuweiten, und diesmal sofort von Anfang an verlangen, förmlich als Beteiligte aufgenommen zu werden.
Wenn Sie als Angehöriger in einem Betreuungsverfahren mitreden und eventuell später Beschwerde einlegen wollen, beachten Sie bitte diese drei Punkte:
Das Gesetz möchte verhindern, dass sich jeder x-beliebige Verwandte in ein Verfahren einmischt. Deshalb verlangt es diese formelle Hürde. Wenn man sie aber kennt, kann man seine Interessen – und die Interessen seiner Angehörigen – wirksam vertreten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.