Beschwerde eines Kaufinteressenten gegen die Abberufung eines Nachtragsliquidators

Januar 2, 2026

Beschwerde eines Kaufinteressenten gegen die Abberufung eines Nachtragsliquidators

Gericht: KG Berlin 22. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 19.06.2025
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 22 W 23/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0619.22W23.25.00
Dokumenttyp: Beschluss

Hier finden Sie eine zusammenfassende Erläuterung der Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 19. Juni 2025. In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Kaufinteressent mitbestimmen darf, wer als Abwickler für eine gelöschte Firma eingesetzt wird.


Zusammenfassung des Gerichtsbeschlusses zum Aktenzeichen 22 W 23/25

In diesem Rechtsstreit hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass ein bloßer Kaufinteressent kein Recht hat, sich gegen die Bestellung oder Beibehaltung eines sogenannten Nachtragsliquidators zu wehren. Das Gericht wies die Beschwerde einer Firma ab, die ein Grundstück aus einer Firmeninsolvenz kaufen wollte. Die Richter stellten klar, dass man nur dann vor Gericht klagen kann, wenn man in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Das reine Interesse an einem Kauf reicht dafür nicht aus.


Was war in diesem Fall passiert?

Eine gelöschte Firma und ihr vergessenes Grundstück

Der Fall dreht sich um eine GmbH, die eigentlich schon seit dem Jahr 2004 nicht mehr existiert. Sie wurde damals wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Jahre später stellte sich jedoch heraus, dass die Firma noch immer als Eigentümerin für ein bestimmtes Grundstück im Grundbuch steht. Wenn eine gelöschte Firma plötzlich doch noch Vermögen hat, muss dieses ordnungsgemäß abgewickelt werden.

Die Rolle des Nachtragsliquidators

Da die Firma keinen Chef mehr hatte, setzte das Amtsgericht einen sogenannten Nachtragsliquidator ein. Das ist eine Person, die vom Gericht beauftragt wird, die restlichen Geschäfte der toten Firma zu Ende zu führen. In diesem Fall war die Hauptaufgabe, das Grundstück zu verkaufen und den Erlös zu verteilen.

Seit Juni 2023 war eine bestimmte Person (im Text „Beteiligter zu 1“ genannt) mit dieser Aufgabe betraut. Doch die Beteiligte zu 2, eine Firma in der Rechtsform einer UG, war mit der Arbeit dieses Verwalters überhaupt nicht einverstanden.

Beschwerde eines Kaufinteressenten gegen die Abberufung eines Nachtragsliquidators


Warum gab es Streit um den Verkauf?

Der Vorwurf der Vetternwirtschaft

Die Kaufinteressentin (die UG) wollte das Grundstück unbedingt erwerben. Sie behauptete, sie habe das höchste Gebot abgegeben. Ihrer Meinung nach hätte der Verwalter das Grundstück an sie verkaufen müssen, um den besten Preis für die Firma zu erzielen.

Stattdessen warf sie dem Verwalter vor, er würde heimlich mit der örtlichen Gemeinde zusammenarbeiten. Er habe das Grundstück an eine Stiftung verkauft, die der Gemeinde nahesteht, obwohl deren Angebot angeblich niedriger war. Die Interessentin vermutete hinter den Kulissen Absprachen und sogar gefälschte Angebote, um sie als Käuferin zu verhindern.

Der Versuch, den Verwalter abzusetzen

Die unzufriedene Kaufinteressentin wollte den Verwalter per Gerichtsbeschluss stoppen. Sie forderte, dass er abberufen wird und vorerst keine Geschäfte mehr für die Firma führen darf. Sie sah in seinem Verhalten eine schwere Pflichtverletzung. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag jedoch ab. Daraufhin zog die Interessentin vor das Kammergericht Berlin.


Die Entscheidung des Kammergerichts

Warum die Beschwerde unzulässig war

Das Kammergericht hat die Beschwerde gar nicht erst inhaltlich geprüft, sondern sie als „unzulässig“ verworfen. Das bedeutet: Die Richter haben sich gar nicht im Detail damit befasst, ob der Verwalter nun gut oder schlecht gearbeitet hat. Der Grund dafür ist formaler Natur.

Sie als Leser müssen wissen, dass man in Deutschland nur dann eine Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung einlegen kann, wenn man „beschwerdebefugt“ ist. Das ist man nur, wenn das eigene Recht direkt betroffen ist.

Ein Käufer hat keinen Anspruch auf den Zuschlag

Das Gericht erklärte der Kaufinteressentin, dass sie durch die Entscheidung des Amtsgerichts gar nicht in ihren eigenen Rechten verletzt sein kann. Hier sind die wichtigsten Gründe der Richter:

  • Kein Verkaufszwang: Ein Verwalter darf grundsätzlich frei entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließt. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, automatisch an den Meistbietenden zu verkaufen, solange keine speziellen Regeln verletzt werden.
  • Nur mittelbares Interesse: Die Interessentin möchte das Grundstück zwar kaufen, aber das ist nur ein wirtschaftliches Interesse. Ein rechtliches Interesse an der Person des Verwalters haben nur die ehemaligen Gesellschafter der Firma oder deren Gläubiger.
  • Kein Mitspracherecht bei der Verwaltung: Wer nur von außen etwas kaufen will, gehört nicht zum Kreis der Personen, die darüber entscheiden dürfen, wer die tote Firma verwaltet.

Die Bedeutung für die Praxis

Rechtssicherheit für Verwalter

Dieses Urteil ist wichtig, weil es Nachtragsliquidatoren vor Einmischungen von außen schützt. Wenn jeder enttäuschte Bieter bei einem Grundstücksverkauf den Verwalter gerichtlich absetzen lassen könnte, würden sich solche Verfahren über viele Jahre hinziehen. Das Gericht hat hier eine klare Grenze gezogen.

Was bedeutet das für Sie als Laie?

Wenn Sie sich für eine Sache interessieren, die von einem gerichtlichen Verwalter verkauft wird, haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieser Verwalter abgesetzt wird, nur weil er Ihnen den Zuschlag nicht gibt. Solange Sie kein Gläubiger oder Teil der Firma sind, haben Sie in diesem speziellen Verfahren keine Stimme.


Kosten des Verfahrens

Das Gericht hat den Wert des Streits auf 60.000 Euro festgesetzt. Die Kaufinteressentin muss die Kosten für ihr erfolgloses Vorgehen selbst tragen. Eine weitere Beschwerde gegen dieses Urteil ist nicht möglich. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

RA und Notar Krau

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