Beschwerde eines Nichterben im Erbscheinsverfahren – OLG Saarbrücken 5 W 14/20

Oktober 18, 2020

Beschwerde eines Nichterben im Erbscheinsverfahren – OLG Saarbrücken 5 W 14/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick über das Erbscheinsverfahren und die Beschwerde eines Nichterben
    • Rechtliche Grundlagen und Bedeutung des Falls
  2. Sachverhalt
    • Tod des Erblassers und familiäre Konstellation
    • Notarieller Erbvertrag und dessen Eröffnung
    • Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 1)
    • Anträge auf Erteilung von Erbscheinen und deren Erteilung
    • Zweifel an der Wirksamkeit der Ausschlagung und anschließende Einziehung des Erbscheins
  3. Verfahrensverlauf
    • Anträge und Entscheidungen des Nachlassgerichts
    • Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Einziehung des Erbscheins
    • Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts und Vorlage an das OLG Saarbrücken
  4. Rechtliche Beurteilung
    • Beschwerdeberechtigung im Erbscheinsverfahren
    • Materielle Beschwer und unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung
    • Unzulässigkeit der Beschwerde mangels eigener Rechtsbetroffenheit des Beteiligten zu 1)
  5. Einziehung des Erbscheins
    • Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins
    • Prüfung der konkludenten Annahme der Erbschaft durch den Beteiligten zu 1)
  6. Kostenentscheidung
    • Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung
    • Voraussetzungen der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
    • Feststellung der mangelnden Beschwerdeberechtigung aufgrund der geringen Kostenbeschwer
  7. Verfahrensbeteiligung des Beteiligten zu 3)
    • Bestellung der Verfahrensbevollmächtigten für den Beteiligten zu 3)
    • Bewertung und Interpretation der Handlungen als eigenständige Beschwerde
  8. Beschluss des OLG Saarbrücken
    • Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
    • Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren
    • Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens

Beschwerde eines Nichterben im Erbscheinsverfahren – OLG Saarbrücken 5 W 14/20

Sachverhalt:

Der Erblasser verstarb und hinterließ einen Erbvertrag, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzte.

Nach dem Tod der Ehefrau wurde der Erbvertrag erneut eröffnet, enthielt aber keine weiteren Verfügungen.

Der Sohn des Erblassers (Beteiligter zu 1) erklärte daraufhin die Ausschlagung der Erbschaft.

Später beantragte die Enkelin des Erblassers (Beteiligte zu 2) die Erteilung eines Erbscheins, der sie und ihren Bruder (Beteiligter zu 3) als Erben auswies.

Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag.

Der Beteiligte zu 1) focht die Einziehung des Erbscheins an, da er die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe.

Problematik:

  • Beschwerdeberechtigung: Fraglich war, ob der Beteiligte zu 1) als Nichterbe beschwerdeberechtigt war.
  • Einziehung des Erbscheins: Zu klären war, ob das Nachlassgericht den Erbschein zu Recht eingezogen hatte.
  • Kostenentscheidung: Weiterhin war zu prüfen, ob die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts anfechtbar war.

Beschwerde eines Nichterben im Erbscheinsverfahren – OLG Saarbrücken 5 W 14/20

Entscheidung des OLG Saarbrücken:

Das OLG Saarbrücken verwarf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) als unzulässig.

Dieser war als Nichterbe nicht beschwerdeberechtigt.

Begründung:

  • Beschwerdeberechtigung: Der Beteiligte zu 1) war als Nichterbe nicht beschwerdeberechtigt. Er war durch die Einziehung des Erbscheins nicht in seinen eigenen Rechten betroffen. Die Beschwerdeberechtigung im Erbscheinsverfahren setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
  • Einziehung des Erbscheins: Das Nachlassgericht hatte den Erbschein zu Recht eingezogen, da Zweifel an der Wirksamkeit der Ausschlagung bestanden. Der Beteiligte zu 1) hatte die Erbschaft möglicherweise konkludent angenommen, bevor er sie ausschlug.
  • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung war nicht anfechtbar, da der Beteiligte zu 1) die hierfür erforderliche Beschwer nicht erreichte.
  • Verfahrensbeteiligung des Beteiligten zu 3): Die Bestellung der Verfahrensbevollmächtigten für den Beteiligten zu 3) stellte keine eigenständige Beschwerde dar.

Beschwerde eines Nichterben im Erbscheinsverfahren – OLG Saarbrücken 5 W 14/20

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Beschwerdeberechtigung: Nur derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten betroffen ist, ist beschwerdeberechtigt.
  • Einziehung des Erbscheins: Ein Erbschein kann eingezogen werden, wenn er unrichtig ist.
  • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung ist nur anfechtbar, wenn die erforderliche Beschwer erreicht wird.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung im Erbscheinsverfahren und die Möglichkeit der Einziehung eines Erbscheins.

Er zeigt auf, dass ein Nichterbe nicht beschwerdeberechtigt ist und dass ein Erbschein eingezogen werden kann, wenn er unrichtig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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