
Beschwerde Erbscheinverfahren fragliche Testierfähigkeit
OLG Hamburg Beschluss 20.2.2018 – 2 W 63/17
In dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Februar 2018 (Az. 2 W 63/17) wurde die Beschwerde des Beteiligten zu 5)
gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Nachlassgericht) vom 5. Juli 2017 (Az. 72-76 VI 2446/14) zurückgewiesen.
Das Nachlassgericht hatte entschieden, dass das notarielle Testament der Erblasserin vom 7. Februar 2014 unwirksam ist,
da die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer schweren Demenz nicht testierfähig war.
Der Beteiligte zu 5) wurde in dem Testament von 2014 zum Alleinerben bestimmt, während ein früheres Testament vom 11. Dezember 2008 andere Erben vorsah.
Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten einen Erbschein basierend auf dem früheren Testament beantragt, während der Beteiligte zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragte.
In Übereinstimmung mit den Beteiligten zu 6) und 7) argumentierten sie, dass die Erblasserin seit 2013 dement war und
daher bei der Erstellung des Testaments im Jahr 2014 nicht mehr in der Lage war, ihren Willen frei zu bilden.
Das Nachlassgericht führte eine Beweisaufnahme durch, die unter anderem ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit der Erblasserin umfasste.
Der Gutachter stellte fest, dass die Erblasserin am 7. Februar 2014 kognitiv und psychisch so schwer beeinträchtigt war, dass sie die Tragweite ihrer Entscheidungen nicht mehr verstehen konnte.
Der Beteiligte zu 5) bestritt dies und verwies darauf, dass die Erblasserin bis April 2014 eigenständig gelebt und gehandelt habe.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Nachlassgerichts und erklärte, dass die retrospektive Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin eindeutig und ausreichend belegt sei.
Die Symptome und Verhaltensweisen der Erblasserin wiesen auf eine fortgeschrittene Demenz hin, die schon vor Februar 2014 bestand und die Testierfähigkeit der Erblasserin ausschloss.
Daher blieb die Beschwerde erfolglos.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1,8 Millionen Euro festgesetzt, wobei der Beteiligte zu 5) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten zu tragen hat.
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