Beschwerde Erteilung gemeinschaftlicher Erbschein – Anfechtung Erbschaftsannahme -OLG Köln 2 Wx 68/23

Juni 23, 2024

Beschwerde Erteilung gemeinschaftlicher Erbschein Anfechtung Erbschaftsannahme -OLG Köln 2 Wx 68/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.07.2023 über die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Brühl, welcher die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins betraf.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3. wurde nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zugelassen und erfolgreich entschieden.

Sachverhalt


Der ledige Erblasser verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung oder Abkömmlingen.

Seine Eltern, Großeltern und sein Bruder waren bereits verstorben.

Die nächsten Verwandten waren die Beteiligte zu 1., eine aus einer anderen Verbindung stammende Tochter der Großmutter väterlicherseits,

und die Beteiligte zu 2., eine Tochter des aus einer anderen Verbindung stammenden Sohnes der Großmutter mütterlicherseits.

Die Beteiligten zu 3. und 4. sind die Kinder der Beteiligten zu 2.

Am 14.09.2022 beantragte die Beteiligte zu 1. einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie und die Beteiligte zu 2. als Erben zu je ½ Anteil ausweisen sollte.

Beschwerde Erteilung gemeinschaftlicher Erbschein – Anfechtung Erbschaftsannahme -OLG Köln 2 Wx 68/23

Die Beteiligte zu 2. erklärte am 06.10.2022 telefonisch, dass sie keine Einwände gegen den Erbschein habe.

Daraufhin wurde der Erbschein erteilt.

Verfahren


Die Beteiligte zu 2. focht jedoch mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.10.2022 die Annahme der Erbschaft an und schlug die Erbschaft aus allen möglichen Berufungsgründen aus.

Die Beteiligte zu 3. beantragte ebenfalls am 24.10.2022 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie, die Beteiligte zu 1. und den Beteiligten zu 4. als Erben zu ½ und je ¼ Anteil ausweisen sollte.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Brühl wies den Erbscheinsantrag vom 24.10.2022 mit Beschluss vom 28.03.2023 zurück, da die Anfechtung der Annahme durch die Beteiligte zu 2. nicht durchgreife.

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 3. Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

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Das OLG Köln gewährte der Beteiligten zu 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. hatte auch in der Sache Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Beteiligte zu 1. zu ½ Anteil sowie die Beteiligten zu 3. und 4. zu je ¼ Anteil Erben des Erblassers sind.

Begründung


Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Die Fristversäumnis war auf ein Einzelversehen einer Notariatsangestellten zurückzuführen, das nicht der Beteiligten zu 3. oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten anzulasten war.


Erbfolge:

Der Erblasser wäre von der Beteiligten zu 1. und 2. als einzig lebenden Abkömmlingen der Großeltern zu gleichen Teilen beerbt worden (Paragraf 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Da die Beteiligte zu 2. die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hatte, traten die Beteiligten zu 3. und 4. an ihre Stelle (Paragraf 1953 Abs. 1, 2 BGB).

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Wirksamkeit der Ausschlagung und Anfechtung der Annahme:

Die Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 2. wurde zunächst nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht. Jedoch erfolgte eine fristgerechte Anfechtung der Annahme der Erbschaft aufgrund eines Irrtums über die Möglichkeit der Ausschlagung.


Die Beteiligte zu 2. legte dar, dass sie bei Kenntnis des Ausschlagungsrechts die Erbschaft ausgeschlagen hätte, da sie nicht in der Lage sei, die daraus resultierenden finanziellen Belastungen zu tragen.
Erbfolge nach Anfechtung:

Die Anfechtung der Annahmeerklärung der Beteiligten zu 2. führte dazu, dass diese als Erbin ausschied und die Beteiligten zu 3. und 4. an ihre Stelle traten.


Kostenentscheidung und Rechtsmittel


Die Anordnung einer Kostenerstattung wurde nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des Paragraf 70 Abs. 2 FamFG nicht vorlagen.

Fazit


Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass die Beteiligten zu 1., 3. und 4. die Erben des Erblassers sind und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3. zu Recht gestellt wurde.

Die Entscheidung betonte die Bedeutung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis und die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Anfechtung der Erbschaftsannahme.

RA und Notar Krau

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