Beschwerde gegen Ablehnung von Ermittlungen über Rechtsnachfolge bei Nachbargrundstück – KG Berlin 1 W 362/22

Januar 24, 2024

Beschwerde gegen Ablehnung von Ermittlungen über Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümer eines Nachbargrundstücks – KG Berlin 1 W 362/22

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In der Entscheidung des Kammergerichts Berlin (1 W 362/22) ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers eines Nachbargrundstücks.

Die Beschwerdeführerin wollte die Berichtigung der Eigentümerstellung im Grundbuch anregen, da der dort eingetragene Eigentümer bereits verstorben sei und sie ein Notwegerecht über dessen Grundstück benötige, um Zugang zu ihrem eigenen Grundstück zu erlangen.

Das Grundbuchamt hatte Ermittlungen bei verschiedenen Ämtern und dem Nachlassgericht durchgeführt, konnte jedoch die Rechtsnachfolge nicht klären und lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Das Gericht wies die Beschwerde der Eigentümerin als unzulässig zurück.

Es entschied, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Rechte durch die Ablehnung der Ermittlungen beeinträchtigt sah.

Allein der Wunsch, das Nachbargrundstück zu erwerben, begründet kein rechtliches Interesse, das zu einem Beschwerderecht führen würde.

Auch der Hinweis auf ein mögliches Notwegerecht über das Grundstück des Verstorbenen änderte daran nichts, da die Beschwerdeführerin bereits über bestehende Wegerechte an anderen Nachbargrundstücken verfügt.

Sie sei daher verpflichtet, diese Rechte zu nutzen, bevor sie ein Notwegerecht geltend machen könnte.

Beschwerde gegen Ablehnung von Ermittlungen über Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümer eines Nachbargrundstücks – KG Berlin 1 W 362/22

Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag selbst angegeben, die Erben des verstorbenen Eigentümers zu kennen.

Dadurch entfiel die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Grundbuchamt.

Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren nach Paragraf 82 GBO ein Amtsverfahren sei und keine Rechte Dritter berühre, wenn diese durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten betroffen sind.

Zusammenfassend entschied das Kammergericht, dass weder der Wunsch nach Grundstückserwerb noch das behauptete Notwegerecht die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin begründen.

Da sie die Erben des Verstorbenen bereits kennt, besteht auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Amtsverfahrens.

Die Beschwerde wurde abgelehnt, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

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