Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren – OLG Düsseldorf 3 Wx 249/19

November 10, 2020

Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren – OLG Düsseldorf 3 Wx 249/19

RA und Notar Krau

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 in ihrer Eigenschaft als Erbin der R… hat das Amtsgericht einen Aufgebotsbeschluss erlassen

und die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen binnen sechs Wochen ab Zustellung aufgefordert.

Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 2, die von der Beteiligten zu 1 als ihr bekannte Gläubigerin benannt worden ist zugestellt worden.

Sodann hat das Amtsgericht einen Ausschließungsbeschluss erlassen, der die Beteiligte zu 2 nicht als Nachlassgläubigerin nennt, zu deren Gunsten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten seien.

Gegen den Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Forderung gegen den Nachlass anmeldet.

Sie trägt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an und bringt hierzu vor, der Aufgebotsbeschluss  sei ihr lediglich zur Kenntnisnahme übersandt worden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf  zur Entscheidung vorgelegt.

Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren – OLG Düsseldorf 3 Wx 249/19

Das infolge der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig

In der Sache bleibt es ohne Erfolg.

Die erst in der Beschwerdeschrift angebrachte Forderungsanmeldung ist verspätet.

Eine Nachlassforderung ist zum Zwecke der Vermeidung ihres Ausschlusses im Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB grundsätzlich bis zu dem im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt bei Gericht anzumelden.

Aus § 438 FamFG ergibt sich insofern eine Erweiterung, als dass auch eine nach dem Anmeldezeitpunkt, aber vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgte Anmeldung noch als rechtzeitig anzusehen ist.

Die Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 2 in ihrer Beschwerdeschrift erfolgte nach dieser Maßgabe zu spät.

Die im Aufgebotsbeschluss gesetzte Frist von sechs Wochen endete für die Beteiligte zu 2 bereits am 31. August 2019.

Der Beteiligten zu 2 kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Anmeldefrist gewährt werden.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof insbesondere darauf verwiesen, dass es sich bei der Aufgebotsfrist des § 437 FamFG

schon nicht um eine gesetzliche Frist handele und die Regelung des § 438 FamFG nur eine gesetzliche Fiktion fristgemäßen Handelns vorsehe.

Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren – OLG Düsseldorf 3 Wx 249/19

Auch stünde es dem Zweck des Aufgebotsverfahrens, dem Erben einen zuverlässigen Überblick über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, entgegen,

wenn ein lange nach Abschluss des Verfahrens unbekannter, rechtskräftig ausgeschlossener Gläubiger noch Forderungen anmelden

und wirksam die Wiedereinsetzung in die unter Umständen bereits seit Jahren verstrichene Aufgebotsfrist verlangen könnte.

Von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.

Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, sei ergänzend bemerkt, dass ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 17 Abs. 1 FamFG,

nämlich ein fehlendes Verschulden der Beteiligten zu 2 an der Versäumung der Anmeldefrist, nicht gegeben ist.

Zu Recht hat bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass der Wortlaut des Aufgebotsbeschlusses

eindeutig auf das Erfordernis der Anmeldung einer Forderung innerhalb der gesetzten Frist hinweist.

Der Umstand der Übersendung des Beschlusses „zur Kenntnisnahme“ rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Vielmehr fordert die Übersendung „zur Kenntnisnahme“ den Empfänger des Schriftstücks gerade dazu auf, den Inhalt des übermittelten Schriftstücks zur Kenntnis zu nehmen,

mithin zu lesen und zu überlegen, ob und ggfls. welche Konsequenzen zu ergreifen sind.

Ein entsprechendes Verständnis einer Übersendung „zur Kenntnisnahme“ entspricht den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr und kann daher auch von juristischen Laien erwartet werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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