Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren – OLG Düsseldorf 3 Wx 249/19

November 10, 2020

Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren – OLG Düsseldorf 3 Wx 249/19

RA und Notar Krau

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 in ihrer Eigenschaft als Erbin der R… hat das Amtsgericht einen Aufgebotsbeschluss erlassen

und die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen binnen sechs Wochen ab Zustellung aufgefordert.

Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 2, die von der Beteiligten zu 1 als ihr bekannte Gläubigerin benannt worden ist zugestellt worden.

Sodann hat das Amtsgericht einen Ausschließungsbeschluss erlassen, der die Beteiligte zu 2 nicht als Nachlassgläubigerin nennt, zu deren Gunsten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten seien.

Gegen den Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Forderung gegen den Nachlass anmeldet.

Sie trägt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an und bringt hierzu vor, der Aufgebotsbeschluss  sei ihr lediglich zur Kenntnisnahme übersandt worden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf  zur Entscheidung vorgelegt.

Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren – OLG Düsseldorf 3 Wx 249/19

Das infolge der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig

In der Sache bleibt es ohne Erfolg.

Die erst in der Beschwerdeschrift angebrachte Forderungsanmeldung ist verspätet.

Eine Nachlassforderung ist zum Zwecke der Vermeidung ihres Ausschlusses im Aufgebotsverfahren nach Paragraf 1970 BGB grundsätzlich bis zu dem im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt bei Gericht anzumelden.

Aus Paragraf 438 FamFG ergibt sich insofern eine Erweiterung, als dass auch eine nach dem Anmeldezeitpunkt, aber vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgte Anmeldung noch als rechtzeitig anzusehen ist.

Die Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 2 in ihrer Beschwerdeschrift erfolgte nach dieser Maßgabe zu spät.

Die im Aufgebotsbeschluss gesetzte Frist von sechs Wochen endete für die Beteiligte zu 2 bereits am 31. August 2019.

Der Beteiligten zu 2 kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Anmeldefrist gewährt werden.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof insbesondere darauf verwiesen, dass es sich bei der Aufgebotsfrist des Paragraf 437 FamFG

schon nicht um eine gesetzliche Frist handele und die Regelung des Paragraf 438 FamFG nur eine gesetzliche Fiktion fristgemäßen Handelns vorsehe.

Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren – OLG Düsseldorf 3 Wx 249/19

Auch stünde es dem Zweck des Aufgebotsverfahrens, dem Erben einen zuverlässigen Überblick über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, entgegen,

wenn ein lange nach Abschluss des Verfahrens unbekannter, rechtskräftig ausgeschlossener Gläubiger noch Forderungen anmelden

und wirksam die Wiedereinsetzung in die unter Umständen bereits seit Jahren verstrichene Aufgebotsfrist verlangen könnte.

Von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.

Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, sei ergänzend bemerkt, dass ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von Paragraf 17 Abs. 1 FamFG,

nämlich ein fehlendes Verschulden der Beteiligten zu 2 an der Versäumung der Anmeldefrist, nicht gegeben ist.

Zu Recht hat bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass der Wortlaut des Aufgebotsbeschlusses

eindeutig auf das Erfordernis der Anmeldung einer Forderung innerhalb der gesetzten Frist hinweist.

Der Umstand der Übersendung des Beschlusses „zur Kenntnisnahme“ rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Vielmehr fordert die Übersendung „zur Kenntnisnahme“ den Empfänger des Schriftstücks gerade dazu auf, den Inhalt des übermittelten Schriftstücks zur Kenntnis zu nehmen,

mithin zu lesen und zu überlegen, ob und ggfls. welche Konsequenzen zu ergreifen sind.

Ein entsprechendes Verständnis einer Übersendung „zur Kenntnisnahme“ entspricht den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr und kann daher auch von juristischen Laien erwartet werden.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.