Testamentsvollstreckung für den Erbteil eines ihrer Söhne (Beteiligter zu 2) angeordnet.
Nach dem Tod des Ehemanns bestimmte die Erblasserin in einem weiteren Testament einen anderen Testamentsvollstrecker.
Der ursprünglich bestimmte Testamentsvollstrecker lehnte das Amt ab.
Das Nachlassgericht bestellte daraufhin einen dritten Testamentsvollstrecker.
Der andere Sohn der Erblasserin (Beteiligter zu 1) legte Beschwerde gegen die Auswahl des Testamentsvollstreckers ein.
Rechtliche Würdigung:
Beschwerde gegen Auswahl Testamentsvollstrecker
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste entscheiden, ob der Beteiligte zu 1 beschwerdebefugt war, obwohl sein Erbteil nicht von der Testamentsvollstreckung betroffen war.
Entscheidung:
Das OLG Hamm verwarf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 als unzulässig.
Ihm fehlte die Beschwerdebefugnis.
Begründung:
Beschwerdebefugnis: Beschwerdebefugt ist nur, wer durch die angefochtene Entscheidung in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist.
Kein eigenes Recht des Beteiligten zu 1: Die Auswahl des Testamentsvollstreckers betraf nicht die Rechtsposition des Beteiligten zu 1, da sein Erbteil nicht der Testamentsvollstreckung unterlag.
Kein rechtliches Interesse: Der Beteiligte zu 1 hatte lediglich ein rechtliches Interesse an der Auswahl des Testamentsvollstreckers, aber kein eigenes Recht.
Wirtschaftliches Interesse: Auch ein wirtschaftliches Interesse an der Auswahl des Testamentsvollstreckers reicht nicht für die Beschwerdebefugnis aus.
Rechtsposition des Erben: Der Erbe hat das Recht, auf die Durchführung der Anordnungen des Erblassers zu achten. Dieses Recht wurde durch die Auswahl des Testamentsvollstreckers nicht beeinträchtigt.
Beschwerde gegen Auswahl Testamentsvollstrecker
Beschränkung der Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung war auf den Erbteil des Beteiligten zu 2 beschränkt. Dies hatte der Beteiligte zu 1 mit der Annahme seines eigenen Erbteils akzeptiert.
Keine Beschwerdebefugnis aus Beteiligtenstellung: Die bloße Beteiligtenstellung im Verfahren nach § 2200 Abs. 2 BGB begründet keine Beschwerdebefugnis.
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Beschwerdebefugnis im Erbscheinsverfahren nur dann gegeben ist,
wenn die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar beeinträchtigt.
Ein bloßes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus.