Beschwerde gegen Beschluss nachlassgerichtliche Genehmigung – OLG Karlsruhe 14 W 49/23

März 19, 2024

Beschwerde gegen Beschluss nachlassgerichtliche Genehmigung Rücktritt Nachlasspfleger von Grundstückskaufvertrag – OLG Karlsruhe 14 W 49/23

RA und Notar Krau

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe betrifft eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts.

Das Nachlassgericht hatte dem Nachlasspfleger die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag erteilt hat.

Der Beschwerdeführer, Beteiligter Ziffer 8, ist jedoch nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht beschwerdeberechtigt, da er nicht unmittelbar in seine Rechte beeinträchtigt ist.

Die Genehmigung betrifft lediglich die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers und greift nicht direkt in die Rechtsbeziehungen des Beschwerdeführers ein.

Die Beschwerdeberechtigung besteht nur für die (unbekannten) Erben.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss berufen, da dies seine Beschwerdeberechtigung nicht begründet.

Das OLG entscheidet, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf.

Es gibt keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde.

Beschwerde gegen Beschluss nachlassgerichtliche Genehmigung Rücktritt Nachlasspfleger von Grundstückskaufvertrag – OLG Karlsruhe 14 W 49/23

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Verfahrensgang
IV. Rechtliche Bewertung
A. Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG
B. Ausnahmefälle der Beschwerdeberechtigung
C. Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung
V. Entscheidung
A. Unzulässigkeit der Beschwerde
B. Kostenentscheidung
C. Festsetzung des Gegenstandswerts
VI. Zulassung der Rechtsbeschwerde
VII. Zusammenfassung


Für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dem Nachlasspfleger für die (unbekannten)

Erben die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag gemäß den §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB erteilt wird,

fehlt dem Vertragspartner/Erklärungsempfänger in der Regel die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.

Beschwerde gegen Beschluss nachlassgerichtliche Genehmigung – OLG Karlsruhe 14 W 49/23


vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 18. Januar 2023, 915 VI 2966/21

Ein Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht bestellte Person, die sich um den Nachlass eines Verstorbenen kümmert, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Wann wird ein Nachlasspfleger bestellt?

  • Unbekannte Erben: Wenn die Erben des Verstorbenen nicht bekannt sind oder ihr Aufenthalt unbekannt ist.
  • Ungesicherter Nachlass: Wenn der Nachlass gefährdet ist, z.B. weil Wertgegenstände gestohlen werden könnten oder dringende Angelegenheiten zu erledigen sind (z.B. Kündigung von Mietverträgen, Bezahlung von Rechnungen).
  • Erbschaftsannahme unter Vorbehalt: Wenn ein Erbe die Erbschaft nur unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, um sich vor einer Überschuldung zu schützen.
  • Streit unter den Erben: In manchen Fällen kann ein Nachlasspfleger auch bestellt werden, um Streitigkeiten unter den Erben zu schlichten oder den Nachlass zu verwalten, bis eine Einigung erzielt wird.

Aufgaben des Nachlasspflegers:

Die Aufgaben des Nachlasspflegers sind im Gesetz (§§ 1960, 1961 BGB) festgelegt und richten sich nach dem konkreten Auftrag des Nachlassgerichts.

Zu den typischen Aufgaben gehören:

  • Sicherung und Verwaltung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger muss den Nachlass erfassen, sichern und verwalten. Dazu gehört z.B. die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Verwahrung von Wertgegenständen, die Kündigung von Verträgen und die Begleichung von Schulden.
  • Ermittlung der Erben: Der Nachlasspfleger muss versuchen, die Erben des Verstorbenen ausfindig zu machen. Dazu kann er z.B. Einwohnermeldeämter, Kirchenbücher oder andere Quellen nutzen.
  • Vertretung der Erben: Der Nachlasspfleger vertritt die unbekannten Erben gegenüber Dritten, z.B. gegenüber Behörden, Gläubigern oder Vertragspartnern.
  • Rechnungslegung: Der Nachlasspfleger muss dem Nachlassgericht regelmäßig über seine Tätigkeit berichten und Rechenschaft ablegen.

Wer kann Nachlasspfleger werden?

Grundsätzlich kann jede geeignete Person zum Nachlasspfleger bestellt werden.

In der Praxis sind es oft Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Berufsbetreuer.

Wichtig ist, dass der Nachlasspfleger die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.

Kosten der Nachlasspflegschaft:

Die Kosten der Nachlasspflegschaft trägt der Nachlass.

Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung für seine Tätigkeit, die sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgaben richtet.

RA und Notar Krau

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