Beschwerde gegen Beschluss nachlassgerichtliche Genehmigung Rücktritt Nachlasspfleger von Grundstückskaufvertrag – OLG Karlsruhe 14 W 49/23
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe betrifft eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts.
Das Nachlassgericht hatte dem Nachlasspfleger die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag erteilt hat.
Der Beschwerdeführer, Beteiligter Ziffer 8, ist jedoch nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht beschwerdeberechtigt, da er nicht unmittelbar in seine Rechte beeinträchtigt ist.
Die Genehmigung betrifft lediglich die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers und greift nicht direkt in die Rechtsbeziehungen des Beschwerdeführers ein.
Die Beschwerdeberechtigung besteht nur für die (unbekannten) Erben.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss berufen, da dies seine Beschwerdeberechtigung nicht begründet.
Das OLG entscheidet, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf.
Es gibt keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Verfahrensgang
IV. Rechtliche Bewertung
A. Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG
B. Ausnahmefälle der Beschwerdeberechtigung
C. Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung
V. Entscheidung
A. Unzulässigkeit der Beschwerde
B. Kostenentscheidung
C. Festsetzung des Gegenstandswerts
VI. Zulassung der Rechtsbeschwerde
VII. Zusammenfassung
Für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dem Nachlasspfleger für die (unbekannten)
Erben die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag gemäß den §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB erteilt wird,
fehlt dem Vertragspartner/Erklärungsempfänger in der Regel die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 18. Januar 2023, 915 VI 2966/21
Ein Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht bestellte Person, die sich um den Nachlass eines Verstorbenen kümmert, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Wann wird ein Nachlasspfleger bestellt?
Aufgaben des Nachlasspflegers:
Die Aufgaben des Nachlasspflegers sind im Gesetz (§§ 1960, 1961 BGB) festgelegt und richten sich nach dem konkreten Auftrag des Nachlassgerichts.
Zu den typischen Aufgaben gehören:
Wer kann Nachlasspfleger werden?
Grundsätzlich kann jede geeignete Person zum Nachlasspfleger bestellt werden.
In der Praxis sind es oft Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Berufsbetreuer.
Wichtig ist, dass der Nachlasspfleger die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.
Kosten der Nachlasspflegschaft:
Die Kosten der Nachlasspflegschaft trägt der Nachlass.
Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung für seine Tätigkeit, die sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgaben richtet.
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