Beschwerde gegen Bestellung Nachtragsliquidator
KG 22 W 9/23
Beschluss vom 29.3.2023
Kernaussage:
Beschwerdebefugnis des Mitgesellschafters als Titelschuldner gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators
Ein ehemaliger Mitgesellschafter, der zugleich Schuldner der Gesellschaft ist, ist durch die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt
und hat daher keine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung.
Sachverhalt:
Entscheidung des Gerichts:
Das Kammergericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Die Bf. sei durch die Bestellung des Nachtragsliquidators nicht in ihren Rechten beeinträchtigt und habe daher keine Beschwerdebefugnis.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht, dass die Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators eng auszulegen ist.
Nur wer durch die Bestellung unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist, kann Beschwerde einlegen.
Ein ehemaliger Mitgesellschafter, der zugleich Schuldner der Gesellschaft ist, hat keine Beschwerdebefugnis.
Zusätzliche Anmerkungen:
Gesetzliche Grundlagen:
Wichtige Punkte:
Rechtsanwalt Krau ist ständig bundesweit als Nachtragsliquidator tätig – siehe hier
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.