Beschwerde gegen Bestellung Nachtragsliquidator

Januar 11, 2025

Erledigung der Beschwerde gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators OLG Düsseldorf I-3 Wx 33/21

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 17. März 2021 (Az. I-3 Wx 33/21) über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu entscheiden.

Der Fall:

Eine Gesellschaft, die als Finanzdienstleisterin Darlehen vermittelte, wurde wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.

Vor der Löschung hatte sie jedoch eine Zwangssicherungshypothek auf das Grundstück eines Schuldners eintragen lassen.

Nach der Löschung beantragte der Schuldner die Bestellung eines Nachtragsliquidators, der die Löschung der Hypothek und die Aushändigung des zugrunde liegenden Titels erwirken sollte.

Das Registergericht bestellte daraufhin einen Nachtragsliquidator.

Dieser führte die ihm aufgetragenen Aufgaben aus, bevor die Gläubiger des Darlehens Beschwerde gegen seine Bestellung einlegten.

Beschwerde gegen Bestellung Nachtragsliquidator

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beschwerde unzulässig sei, da sich die Hauptsache erledigt habe.

Die Bestellung des Nachtragsliquidators war auf die Erledigung bestimmter Aufgaben beschränkt.

Da diese Aufgaben bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt waren, war die Beschwerde gegenstandslos geworden.

Begründung:

  • Erlöschen des Rechtsschutzbedürfnisses: Wenn sich die Hauptsache erledigt hat, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Es liegt keine Beschwer mehr vor, die durch das Gericht beseitigt werden könnte.
  • Begrenzung der Aufgaben des Nachtragsliquidators: Im vorliegenden Fall war die Bestellung des Nachtragsliquidators auf die Erledigung genau definierter Aufgaben beschränkt: die Löschung der Hypothek und die Aushändigung des Titels.
  • Wirksamkeit der bereits durchgeführten Handlungen: Selbst wenn die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre und die Bestellung des Nachtragsliquidators aufgehoben worden wäre, blieben die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte wirksam (§ 47 FamFG). Eine rückwirkende Aufhebung der Nachtragsliquidation ist ausgeschlossen.
  • Keine Unwirksamkeit der Bestellung: Der Beschluss des Registergerichts über die Bestellung des Nachtragsliquidators war wirksam und nicht von Anfang an unwirksam. Die Bestellung des Nachtragsliquidators war nicht dem Richter, sondern dem Rechtspfleger vorbehalten.

Beschwerde gegen Bestellung Nachtragsliquidator

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass eine Beschwerde gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators unzulässig ist,

wenn sich die Hauptsache – die Erledigung der dem Nachtragsliquidator übertragenen Aufgaben – bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat.

Die bereits vom Nachtragsliquidator vorgenommenen Rechtsgeschäfte bleiben in diesem Fall wirksam.

Hinweis:

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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