Beschwerde gegen Bestellung neuer Testamentsvollstrecker

Dezember 12, 2017

Beschwerde gegen Bestellung neuer Testamentsvollstrecker

OLG Hamburg 2 W 91/15

RA und Notar Krau

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (2 W 91/15) befasst sich mit einer Beschwerde gegen die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers.

Der Erblasser und seine Ehefrau setzten ihren Sohn, den Beteiligten zu 1, als Nacherben ein und bestimmten eine 30-jährige Testamentsvollstreckung.

Die Beteiligte zu 2, die Nichte des Erblassers, wurde ursprünglich als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.

Aufgrund von Vorwürfen über unrechtmäßige Abhebungen von über 70.000 € von einem Konto des Beteiligten zu 1, forderte dieser ihre Entlassung.

Das Nachlassgericht entließ sie und ernannte den Beteiligten zu 3 zum neuen Testamentsvollstrecker.

Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte die Aufhebung der Testamentsvollstreckung

oder alternativ die Ernennung eines von ihm vorgeschlagenen Testamentsvollstreckers.

Er argumentierte, dass sich die Geschäftsgrundlage des Erbvertrags geändert habe, da er nicht wie geplant zur Beteiligten zu 2 gezogen sei und mittlerweile gut alleine zurechtkomme.

Außerdem sei die 30-jährige Testamentsvollstreckung unverhältnismäßig.

Beschwerde gegen Bestellung neuer Testamentsvollstrecker

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Es stellte fest, dass die Testamentsvollstreckung notwendig sei, um das Vermögen des Beteiligten zu 1 zu schützen,

da dieser aufgrund einer leichten Intelligenzminderung besonders beeinflussbar sei.

Das Gericht entschied, dass der Erblasser und seine Ehefrau die langfristige Testamentsvollstreckung bewusst angeordnet hatten,

um den Sohn vor unüberlegten finanziellen Entscheidungen zu bewahren.

Auch die Ernennung eines Betreuers für den Beteiligten zu 1 ändere nichts an der Notwendigkeit der Testamentsvollstreckung, da diese einen höheren Schutz biete.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beteiligten zu 1 auferlegt.

RA und Notar Krau

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